86 Das deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Mai 23.—25.)
der Kommunal= oder Schulabgaben eintreten müßte. Das danach einstweilen
in der Schule überhaupt noch zulässige Schulgeld ist in Landschulen mit
Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtschulen mit Genehmigung des
Bezirksausschusses festzustellen. Von fünf zu fünf Jahren ist zur Weitererhebung
eine erneute Genehmigung erforderlich.“
23. Mai. (Paßverfügung.) Eine Ministerial-Verfügung
vom 22. d. bestimmt folgendes:
Von Donnerstag den 31. Mai 1888 ab müssen alle über die französische
Grenze zureisenden Ausländer ohne Unterschied, ob sie auf der Durchreise
begriffen sind oder im Lande Aufenthalt nehmen wollen, sich im Besitze
eines Passes befinden, welcher mit dem Visum der deutschen Botschaft in
Paris versehen ist. Das Visa darf nicht älter sein, als ein Jahr, Gewerbe-Legitimations-Karten
für ausländische Handlungsreisende ersetzen den erforderlichen
Paß nicht. Ausländer, welche nicht im Besitze eines regelmäßigen
Passes sind, sind an der Weiterreise zu hindern und nötigenfalls über die
Grenze zu führen. Reichsangehörige, welche über die französische Grenze zureisen,
bedürfen eines Passes nicht. Ausgenommen von der Paßpflicht sind
die Bewohner der französischen Grenzgemeinden, sofern sie sich zu geschäftlichen
Zwecken in eine benachbarte deutsche Grenzgemeinde begeben und sich
vor dem Grenzpolizei-Beamten entsprechend ausweisen.
In den Ausführungsvorschriften zur Paßverordnung ist ferner bestimmt,
daß Franzosen, die sich vor dem 10. April 1887 ständig im Reichslande
aufgehalten haben, ferner solche, die im Reichslande Grundeigentum
besitzen und bisher regelmäßig einen jährlichen Aufenthalt genommen haben,
ferner allein Zureisende, nicht schulpflichtige Knaben und Mädchen einer Erlaubnis
zum Aufenthalt nicht bedürfen. Ferner soll jeder französische Staatsangehörige
verpflichtet sein, in jedem Orte, wo er länger als 24 Stunden
Aufenthalt nimmt, sich bei dem Bürgermeister beziehungsweise bei der Polizeidirektion
zu melden. Ausnahmsweise kann von dem Polizeidirektor oder
von dem Kreisdirektor eine einstweilige Aufenthaltserlaubnis auch solchen
erteilt werden, die einen Paß nicht besitzen. — Zu denjenigen französischen
Militärpersonen, denen der Aufenthalt nach der neuen Paßverordnung nur
ganz ausnahmsweise gestattet wird, gehören auch die Offiziere der Reserve
und der Territorialarmee, die ehemaligen Offiziere und die Zöglinge der
Militärschulen.
24. Mai. Vermählung des Prinzen Heinrich und der
Prinzessin Irene von Hessen zu Charlottenburg.
24. Mai. (Virchow) wird der Rote Adlerorden zweiter
Klasse mit Stern und Eichenlaub verliehen.
25. Mai. (Moskauer Zeitung.) Die „Nordd. Allg. Ztg.“
wendet sich gegen einen die Angriffe der deutschen Presse auf Rußland
betreffenden Artikel der „Moskauer Zeitung“, worin gesagt
worden war, daß das russische Volk Beleidigungen leicht verzeihe,
aber systematischen Betrug, Verhöhnung seiner besten Gefühle, Untergrabung
seiner Macht und seines Wohlstandes seitens derjenigen,
die sich für seine besten Freunde ausgeben, nicht verzeihe, und bemerkt
dazu:
„Die „Moskauer Zeitung“ fordert von uns nichts anderes, als daß