Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

86  Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Mai  23.—25.)

der  Kommunal=  oder  Schulabgaben  eintreten  müßte.  Das  danach  einstweilen
in  der  Schule  überhaupt  noch  zulässige  Schulgeld  ist  in  Landschulen  mit
Genehmigung  des  Kreisausschusses,  in  Stadtschulen  mit  Genehmigung  des
Bezirksausschusses  festzustellen.  Von  fünf  zu  fünf  Jahren  ist  zur  Weitererhebung
  eine  erneute  Genehmigung  erforderlich.“

23.  Mai.  (Paßverfügung.)  Eine  Ministerial-Verfügung
vom  22.  d.  bestimmt  folgendes:

Von  Donnerstag  den  31.  Mai  1888  ab  müssen  alle  über  die  französische
  Grenze  zureisenden  Ausländer  ohne  Unterschied,  ob  sie  auf  der  Durchreise
  begriffen  sind  oder  im  Lande  Aufenthalt  nehmen  wollen,  sich  im  Besitze
eines  Passes  befinden,  welcher  mit  dem  Visum  der  deutschen  Botschaft  in
Paris  versehen  ist.  Das  Visa  darf  nicht  älter  sein,  als  ein  Jahr,  Gewerbe-Legitimations-Karten
  für  ausländische  Handlungsreisende  ersetzen  den  erforderlichen
  Paß  nicht.  Ausländer,  welche  nicht  im  Besitze  eines  regelmäßigen
Passes  sind,  sind  an  der  Weiterreise  zu  hindern  und  nötigenfalls  über  die
Grenze  zu  führen.  Reichsangehörige,  welche  über  die  französische  Grenze  zureisen,
  bedürfen  eines  Passes  nicht.  Ausgenommen  von  der  Paßpflicht  sind
die  Bewohner  der  französischen  Grenzgemeinden,  sofern  sie  sich  zu  geschäftlichen
  Zwecken  in  eine  benachbarte  deutsche  Grenzgemeinde  begeben  und  sich
vor  dem  Grenzpolizei-Beamten  entsprechend  ausweisen.

In  den  Ausführungsvorschriften  zur  Paßverordnung  ist  ferner  bestimmt,
  daß  Franzosen,  die  sich  vor  dem  10.  April  1887  ständig  im  Reichslande
  aufgehalten  haben,  ferner  solche,  die  im  Reichslande  Grundeigentum
besitzen  und  bisher  regelmäßig  einen  jährlichen  Aufenthalt  genommen  haben,
ferner  allein  Zureisende,  nicht  schulpflichtige  Knaben  und  Mädchen  einer  Erlaubnis
  zum  Aufenthalt  nicht  bedürfen.  Ferner  soll  jeder  französische  Staatsangehörige
  verpflichtet  sein,  in  jedem  Orte,  wo  er  länger  als  24  Stunden
Aufenthalt  nimmt,  sich  bei  dem  Bürgermeister  beziehungsweise  bei  der  Polizeidirektion
  zu  melden.  Ausnahmsweise  kann  von  dem  Polizeidirektor  oder
von  dem  Kreisdirektor  eine  einstweilige  Aufenthaltserlaubnis  auch  solchen
erteilt  werden,  die  einen  Paß  nicht  besitzen.  —  Zu  denjenigen  französischen
Militärpersonen,  denen  der  Aufenthalt  nach  der  neuen  Paßverordnung  nur
ganz  ausnahmsweise  gestattet  wird,  gehören  auch  die  Offiziere  der  Reserve
und  der  Territorialarmee,  die  ehemaligen  Offiziere  und  die  Zöglinge  der
Militärschulen.

24.  Mai.  Vermählung  des  Prinzen  Heinrich  und  der
Prinzessin  Irene  von  Hessen  zu  Charlottenburg.

24.  Mai.  (Virchow)  wird  der  Rote  Adlerorden  zweiter
Klasse  mit  Stern  und  Eichenlaub  verliehen.

25.  Mai.  (Moskauer  Zeitung.)  Die  „Nordd.  Allg.  Ztg.“
wendet  sich  gegen  einen  die  Angriffe  der  deutschen  Presse  auf  Rußland
  betreffenden  Artikel  der  „Moskauer  Zeitung“,  worin  gesagt
worden  war,  daß  das  russische  Volk  Beleidigungen  leicht  verzeihe,
aber  systematischen  Betrug,  Verhöhnung  seiner  besten  Gefühle,  Untergrabung
  seiner  Macht  und  seines  Wohlstandes  seitens  derjenigen,
die  sich  für  seine  besten  Freunde  ausgeben,  nicht  verzeihe,  und  bemerkt
  dazu:

„Die  „Moskauer  Zeitung“  fordert  von  uns  nichts  anderes,  als  daß