Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

Muster 4 
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nach Umständen wegen der Verhinderung des Loosabsatzes und Einleitung des Strafverfahrens 
das Erforderliche zu veranlassen. 
33. Nachdem der Abgabenbetrag festgestellt, gebucht und entweder eingezahlt und gestundet, 
beziehentlich nachdem die Stempelfreiheit der Loose von der zuständigen Behörde anerkannt worden 
ist, erfolgt die Abstempelung der Loose durch die zuständige Steuerstelle vermittelst Stempelaufdrucks. 
Der Stempel ist von runder oder ovaler Form und führt den Reichsadler und über demselben die 
Aufschrift „Versteuert“ beziehungsweise „Stempelfrei“, darunter das Unterscheidungszeichen der 
Abstempelungsstelle. Die Loose oder Spielausweise sind in einer solchen Form und Beschaffenheit 
herzustellen, daß sie sich zur Abstempelung eignen. 
Ungestempelte Loose dürfen — abgesehen von den Ausspielungen im Betrage von nicht mehr 
als 100 Mark — nicht ausgegeben werden. 
Nach näherer Vorschrift der Landesregierung kann indessen bei den unter obrigkeitlicher Auf- 
sicht stattfindenden Waarenverloosungen von der Abstempelung der Loose Umgang genommen 
werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den Preis der Loose die Abstempelung unverhältniß- 
mäßige Mühwaltung verursachen würde. 
Die abgestempelten Loose werden gegen Empfangsbescheinigung auf der einen Ausfertigung 
der Anmeldung zurückgegeben. Die andere bleibt nebst ihren Anlagen (Ziffer 29) Belag zum 
Register. Wenn Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung zum Beginn des Loos- 
absatzes vor Entrichtung der Abgabe erst nach Abstempelung der Loose ausgehändigt werden. 
34. Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, welche 
bei den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffentlichen Aus- 
spielungen geringwerthiger Gegenstände ausgegeben werden. 
In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Reichsstempelabgabe sind 
die versteuerten Spielausweise nach ihren Nummern beziehungsweise auch nach ihrer Serienbezeichnung 
anzugeben. Findet Stundung der Abgabe statt, so ist hierüber eine Bescheinigung zu ertheilen, in 
mlser “ die Nummern und eventuell die Serienbezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu 
machen sind. 
Mit Genehmigung der zuständigen Steuerbehörde dürfen die für unausgeführt gebliebene 
Ausspielungen bestimmt gewesenen Spielausweise zu einer anderen Zeit, beziehungsweise bei einer 
anderen Gelegenheit zur Ausgabe gelangen, sofern bei der Steuerbehörde ein hierauf bezüglicher 
Antrag unter Vorlegung der Spielausweise und der Quittung über die für dieselben gezahlte Abgabe, 
beziehungsweise der Bescheinigung über die erfolgte Stundung dieser Abgabe, mit der neuen An- 
iis gemäß der Ziffer 29 gestellt wird. Ueber die Genehmigung ist eine schriftliche Bescheinigung 
zu ertheilen. 
Bei Ausspielungen der bezeichneten Art können die Steuerstellen auf die Abstempelung des 
ersten und des letzten Looses jeder Serie, oder jedes zusammenhängenden Bogens sich beschränken; 
dieselben haben alsdann die Art der Abstempelung in der auszustellenden Quittung anzugeben. Die 
Veranstalter der Ausspielung sind in solchen Fällen verpflichtet, die Quittung der Steuerstelle während 
der Ausspielung bei sich zu führen und beim Verkauf der Loose genau nach der Reihenfolge der 
Serien und der einzelnen Nummern sich zu richten; auch dürfen sie am Orte der Ausspielung (in 
der Spielbude 2c.) keine anderen Loose vorräthig haben, als die zu den abgestempelten Serien oder 
Bogen gehörigen. 
35. Nummerlisten, welche bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Gegenständen zur 
Beifügung der Namen der Spieler unter Erhebung des entsprechenden Betheiligungsbetrages vom 
Spielunternehmer in Umlauf gesetzt werden, sind zur Abgabe nach der Tarifnummer 5 des Reichs- 
stempelgesetzes nicht heranzuziehen. 
Zu §. 23 des Gesetzes. 
36. Die Landesregierungen bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen 
die Genehmigung zum Absatz der Loose vor der Entrichtung der Abgabe gegen Sicherstellung der 
letzteren oder ohne solche ertheilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann. 
Zu §§. 24 und 25 des Gesetzes. 
37. Ausländische Loose und Ausweise über Spieleinlagen sind der zuständigen Steuerstelle 
mit einer nach dem anliegenden Muster 1 doppelt auszustellenden Anmeldung unter Einzahlung des
	        
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