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demselben Amt, bei welchem die Abfertigung zur Mühle und die Anschreibung des Ein—
gangszolles stattgefunden hat, auf eine öffentliche oder private Niederlage unverzollter
Waaren gebracht, beziehungsweise unter zollamtlicher Kontrole nach dem Auslande ausgeführt
oder mit Begleitschein versendet werden.“
Berlin, den 14. Juli 1894.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. v. M. beschlossen, der anliegenden Anweisung für die
Ermittelung der zollpflichtigen Menge und für die Berechnung des Zolles bei der Zollabfertigung von
Mineral-Leuchtöl nach dem Raumgehalt die Genehmigung zu ertheilen.
Berlin, den 16. Juli 1894.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
Anmeisung
für die Ermittelung der zollpflichtigen Menge und für die Berechnung des Zolles bei der Zoll-
abfertigung von Miueral-Leuchtöl nach dem Raumgehalt.
I. Wenn gemäß der Anmerkung 6 zu a beim Artikel „Petroleum“ des amtlichen Waarenverzeichnisses
zum Zolltarif die Verzollung von Petroleum und anderen zu Beleuchtungszwecken geeigneten
raffinirten Mineralölen nach dem Raumgehalt beantragt wird, so kann die Ermittelung der Liter-
zahl erfolgen:
1. durch Berechnung aus dem Nettogewicht und der Dichte,
oder
2. durch Vermessung,
oder
3. auf Grund einer amtlichen Aiche.
Zu 1. Das Nettogewicht von Mineral-Leuchtöl wird beim Eingang desselben in Fässern
durch Abzug von 20 Prozent des ermittelten Bruttogewichts oder durch Abzug der amtlich
festgestellten Faßtara, beim Eingang in Eisenbahn-Tankwagen nach Vorschrift des §. 23
Absatz 3 und ff. des Eisenbahn-Zollregulativs ermittelt. Demnächst ist mittelst des geaichten
Thermoaräometers die scheinbare Dichte und die Temperatur festzustellen und hierauf aus
der Tasel 1 der Anleitung?) zur steueramtlichen Ermittelung der Dichte und des Gewichts
von amerikanischem und russischem Petroleum und dessen Produkten mittelst des Thermo-
aräometers (Beschluß des Bundesraths vom 3. Februar 1893) beziehungsweise aus der
Ergänzungstafel zur bezeichneten Tafel 1 die der scheinbaren Dichte und der Temperatur des
zu verzollenden Mineral-Leuchtöls entsprechende wahre Dichte zu entnehmen, wobei die vierte
Dezimalstelle in Wegfall kommt, dagegen die dritte Dezimalstelle um eine Einheit zu erhöhen
ist, wenn an vierter Stelle eine 5 steht. Die Tafel 3 der Zusatztafel zu der vorerwähnten
Anleitung ergiebt sodann die der wahren Dichte und dem Nettogewicht entsprechende Literzahl
bei der Temperatur von + 15° C.
Das für die Verzollung von Petroleum nach dem Raumgehalt erforderliche Tafelwerk ist im Verlage von
Julius Springer hierselbst erschienen.
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