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2. Justiz-Wesen.
In Folge von Aenderungen in der Heeres-Organisation hat sich die Nothwendigkeit ergeben, die Nach-
weisung derjenigen Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens und
der Pensionen der Offiziere und Beamten im Ressort der Königlich preußischen Militärverwaltung zur
Vertretung des Militärfiskus als Drittschuldners im Sinne der S§. 730 ff. der Civilprozeßordnung
beruen sind (Central-Blatt 1881 S. 385 ff.) neu aufzustellen. Die neue Nachweisung wird nachstehend
mitgetheilt.
Aachmeisung
derjenigen Militär-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der
Offiziere') und Beamten im Ressort der Königlich preußischen Militärverwaltung, sowie der
Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung in den Ruhestand und der aus Militärfonds
fließenden Gebührnisse der Hinterbliebenen von Personen des Soldatenstandes und von Beamten
berufen sind, den Militärfiskus als Drittschuldner im Sinne der 88. 730 ff. der Civilprozeß-
ordnung zu vertreten.
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen:
1. 2. 3. 4.
z wem? bei Pfändung Bemerkungen.
A. des Diensteinkommens
I. Den Regiments-Kommandeuren, den der ihnen unterstellten, Gehalt empfan= Bei Pfändung des Dienst-
Kommandeuren der selbständigen genden Offiziere und Beamten ein-z einkommens der bei den
(nicht regimentirten) Bataillone, der schließlich der aggregirten Offizierez; Pionier-Bataillonen befind-
Unteroffizierschulen und der Unter- jedoch mit Ausnahme der Offiziere´ltIcchen Offiziere hat die Zu-
offizier-Vorschulen, dem Chef des bei den Pionier-Bataillonen und der stellung an das Kriegs-
Militär-Reit-Instituts, den Komman- à la suite der Truppentheile stehenden!inisterium (siehe A lll) zu
deuren der Feldartillerie= und der Offiziere. erfolgen, ebenso in Betreff
Fußartillerie-Schießschule, dem Kom- der à la suite der Truppen-
mandeur der Luftschiffer-Abtheilung, theile stehenden Offiziere,
dem Chef der Versuchs-Kompagnie soweit die Betreffenden nicht
der Artillerie-Prüfungs-Kommission, unter A ll gehören.
sowie den Kommandeuren der Land-
wehrbezirke und den Vorständen der
Korps-Bekleidungsämter.
II..Den Militär--Intendanturen des be- 1. der Regiments-Kommandeure, der Kom-
treffenden Armeekorps. mandeure der selbständigen (nicht regi-
mentirten) Bataillone,*) der Unter-
ofsizierschulen, der Unteroffizier-
Vorschulen, der Feldartillerie= und
der Fußartillerie = Schießschule, so-
wie der Luftschiffer-Abtheilung, des
Chefs der Versuchs-Kompagnie der
Artillerie-Prüfungskommission, sowie
der Kommandeure der Landwehr-Wegen der Kommandeure
bezirke I und lI Berlin, der übrigen Landwehrbe-
zirke siehe B 1.
*) Sofern die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Bezeichnung „Offiziere“ die
Sanitäts-Offiziere (Militärärzte) inbegriffen. · ·
M)AusgenommcnsindindeßdieKommandeurederPionier-Bata1llonc,wegenwelcherdaszuImBetreffder
Offiziere bei den Pionier-Bataillonen Gesagte gleiche Anwendung sindet.