Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiundzwanzigster Jahrgang. 1894. (22)

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Lohn) einbehalten worden ist. Auf Antrag des Seemanns kann diese Bescheinigung in das Seefahrts- 
buch unter den Abmusterungsvermerk eingetragen werden. 
Ausweis der Versicherung durch das Seefahrtsbuch. 
8. Für Seeleute, welche sich im Besitz eines Seefahrtsbuchs befinden, erfolgt der Ausweis über 
die Versicherung durch das Seefahrtsbuch. War die Versicherung in einer höheren Lohnklasse als der- 
jenigen, zu welcher der Seemann nach seiner Dienststellung auf dem Schiffe gehörte, verabredet, so ist 
ein entsprechender Vermerk und die Bezeichnung dieser höheren Lohnklasse in das Seefahrtsbuch einzutragen. 
9. Schiffer, für welche Quittungskarten nicht verwendet werden (Ziffer 1 Absatz 3), haben gegen 
die Rheder Anspruch auf Ausweise über ihr Beschäftigungs= und Versicherungsverhältniß. 
Nachweisungen für die Versicherungsanstalten. 
10. Bei der Anmusterung haben die Seemannsämter in den Musterrollen hinsichtlich eines 
jeden versicherungspflichtigen Seemanns den Ort und die Zeit seiner Geburt sowie den Namen derzjenigen 
Versicherungsanstalt zu vermerken, welche gemäß Ziffer 8 in dessen Seefahrtsbuch eingetragen ist oder 
eingetragen werden muß. Bei Seeleuten, welche ein Seefahrtsbuch nicht besitzen, ist der Name derjenigen 
Versicherungsanstalt einzutragen, welche nach Ausweis der in ihrem Besitz befindlichen Quittungskarten, 
Aufrechnungs= oder Hinterlegungsbescheinigungen oder sonstigen Urkunden in das Seefahrtsbuch nach 
Maßgabe der Bestimmungen der Ziffer 8 einzutragen sein würde. War die Versicherung in einer 
höheren Lohnklasse als derjenigen verabredet, zu welcher der Versicherte nach seiner Dienststellung auf 
dem Schiff gehörte, so ist auch ein entsprechender Vermerk und die Bezeichnung dieser Lohnklasse ein- 
zutragen (z. B. Lohnklasse 3 verabredet). .. 
Auf Antrag eines Seemanns ist Beginn und Ende seiner als Beitragszeit anzurechnenden 
militärischen Dienstleistungen (8. 17 des Gesetzes) in die Musterrolle gleichfalls einzutragen. Die hierzu 
vorgelegten Militärpapiere (F. 18 Absatz 3 des Gesetzes) sind mit einem Vermerk über die Eintragung zu 
versehen und dem Seemann zurückzugeben. Der Seemann ist befugt, Bescheinigungen über die als Bei- 
tragszeit anzurechnenden Krankheiten (68. 17, 18 des Gesetzes) vorzulegen und dieselben der Musterrolle 
beifügen zu lassen; geschieht dies, so ist in der letzteren auf die Anlagen kurz hinzuweisen. 
Die vorstehend bezeichneten Eintragungen sind in der Musterrolle neben die Namen der ange- 
musterten Seeleute zu setzen oder in einen besonderen Nachtrag (Anhang) aufzunehmen. 
Ergiebt sich bei der Abmusterung, daß obige Vermerke in der Musterrolle fehlen, so sind sie von 
dem abmusternden Seemannsamt in einem Anhang nachzutragen. 
Seemannsämter im Auslande sind befugt, diese Eintragungen dem Schiffer zu überlassen. 
Geschieht dies, so sind sie von dem Schiffer zu unterschreiben; dessen Unterschrift ist von dem Seemanns- 
amt zu beglaubigen. 
11. Auf Grund der gemäß Ziffer 5 eingehenden Musterrollen hat die Versicherungsanstalt des 
Heimathhafens für jeden auf einem Schiff dieses Heimathhafens beschäftigten Seemann sobald als möglich 
eine Nachweisung auszustellen. Aus derselben muß sich der Name und der Heimathhafen des Fahrzeugs, 
Name, Geburtsort und Geburtszeit des Seemanns, sowie die Dauer seiner Dienstzeit auf dem Schiff, die 
Klasse von Seeleuten, welcher er während dieser Dienstzeit angehörte, und die Lohnklasse ergeben, in 
welcher er dabei versichert gewesen ist. War die Versicherung in einer höheren Lohnklasse als derjenigen, 
zu welcher der Seemann nach seiner Dienststellung gehörte, erfolgt (Ziffer 3, 4 Absatz 2 und 10 Absatz 1), 
so ist dies in der Nachweisung zu vermerken. In die Nachweisung ist ferner der Name der für den be- 
treffenden Seemann in Betracht kommenden ersten Versicherungsanstalt, sowie die Dauer der aus den 
Musterollen oder ihrem Anhang sich ergebenden oder anderweit von dem Seemann nachgewiesenen, als 
Beitragszeit anzurechnenden Krankheiten und militärischen Dienstleistungen (65. 17 und 103 des Gesetzes) 
einzutragen. 
Kommen Höherversicherung, anzurechnende Krankheiten oder militärische Dienstleistungen des Ver- 
sicherten erst später zur Kenntniß der Versicherungsanstalt, so ist ungesäumt für die Berichtigung der Nach- 
weisung Sorge zu tragen. 
12. Die Nachweisungen (Ziffer 11) werden auf Karten von der für die Quittungskarten vor- 
geschriebenen Größe ausgestellt; die Kosten derselben trägt die Versicherungsanstalt des Heimathhafens. 
Die Vorschriften des §. 108 Absatz 1 und §F. 151 des Gesetzes finden entsprechende Anwendung.
	        
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