Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreiundzwanzigster Jahrgang. 1895. (23)

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Im Großherzogthum Oldenburg. 
Die Befugnisse der Abfertigungsstelle des Hauptsteueramts Oldenburg zu Hude sind dahin 
geregelt worden, daß dieselbe die Ermächtigung erhalten hat, Begleitzettel und Begleitscheine I über 
Petroleum, leere Petroleumfässer und Umschließungen aller Art von Petroleumdestillaten zu erledigen, 
sowie Begleitscheine l und ll über die aus der Bremer Chemischen Fabrik in Hude (Theilungslager) zum 
Versandt kommenden Waaren auszufertigen. 
Im Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
Dem Steueramt zu Römhild ist die Befugniß 
zur Ausfertigung von Begleitscheinen ! und ll, zur Erledigung von Begleitscheinen I, ein- 
schließlich der Abfertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingüter 
und zu Abfertigungen des Waaren-Ein= und Ausgangs im Eisenbahnverkehr über Waaren 
der Nummern 25 und 29 des Zolltarifs 
ertheilt worden. 
Im Gebiet der freien und Hansestadt Hamburg. 
In Hamburg ist eine dem Hauptzollamt Entenwärder unterstellte neue Zollstelle eröffnet worden, 
welche die Bezeichnung „Zollassistentur Baakenschleuse"“ erhalten hat. Dieselbe hat lediglich die 
Befugniß zur unbeschränkten Abfertigung zur Verzollung. 
  
2. Post= und Telegraphen-Wesen. 
Abünderungen der Postordnung vom 11. Juni 1892. 
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 11. Juni 18927) in folgenden Punkten abgeändert: 
1. Im §. 3 „Außenseite“ ist im 2. Satz des Absatzes I das letzte Wort „befinden“ abzu- 
ändern in: 
hinziehen 
2. Im §. 17 „Waarenproben“ ist im 3. Satz des Absatzes u vor dem Worte „Flüssig- 
keiten“ einzuschalten: 
Gegenstände aus Glas, 
und im Absatz vull zu streichen: 
Gegenstände aus Glas, 
3. Im §S. 40 „An wen die Bestellung geschehen muß" ist im Absatz zwischen dem 
2. und 3. Satz einzufügen: 
Postsendungen an Gesellschaften oder Vereine oder an Direktionen, Ausschüsse, Bureaus, Expeditionen 
und ähnliche Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlich bezeichnet ist, sind an diejenige 
Person auszuhändigen, welche der Postanstalt als Direktor (Vorsteher, Inhaber) des Vereins, des Aus- 
schusses, des Bureaus 2c. bekannt ist. 
4. Im §S. 44 „Nachsendung der Postsendungen“ ist am Schluß des Absatzes im hinzu- 
zufügen: 
Diese Vorschriften kommen auch bei Nachsendung derjenigen Gegenstände, welche ursprünglich nach dem 
Bestellbezirke des Aufgabe-Postorts gerichtet waren, mit der Maßgabe in Anwendung, daß 
a) bei unfrankirten Briefen die für die versuchte Besorgung an die Empfänger im Bestell- 
bezirke des Aufgabe-Postorts in Ansatz gekommenen Gebühren gestrichen, und diese Gegenstände 
mit der Taxe für unfrankirte Sendungen nach der neuen Bestimmungs-Postanstalt belegt 
werden; ferner, daß 
5) bei frankirten Briefen das von dem Absender entrichtete Franko auf denjenigen Betrag in 
Anrechnung gebracht wird, welcher für den Gegenstand zu entrichten sein würde, falls 
derselbe bei der nachsendenden Postanstalt als frankirter neu zur Aufgabe käme; die An- 
wendung von Zuschlagporto oder die Behandlung als unfrankirte oder unzureichend frankirte 
Sendung findet daher nicht statt: der fehlende Frankobetrag wird dem Empfänger als 
Porto angesetzt. 
  
)Central-Blatt S. 125. 
—1 
“.
	        
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