172 II. Das Königreich Sachsen.
Das Land ist in 28 amtshauptmannschaftliche Bezirke
geteilt. — Amtshauptmannschaften: Zittau, Löbau,
Bautzen, Kamenz, Dresden-Altstadt, Dresden-Aeustadt,
Pirna, Dippoldiswalde, Freiberg,
Meißen, Großenhain, Leipzig, Borna, Grimma,
Oschatz, Döbeln, Nochlitz, Chemnitz, Flöha, Stollberg,
Marienberg, Annaberg, Schwarzenberg,
Zwickau, Plauen, Auerbach, Olsnitz, Glauchaut
— außerdem besteht innerhalb der Amtshauptmannschaft
Freiberg, und zwar in Sayda, eine amtshauptmannschaftliche
Delegation, eine abgegrenzte
Geschäftsstelle der Amtshauptmannschaft für gewisse Verwaltungsangelegenheiten
des Delegationsbezirtes. Das
Personal der Amtshauptmannschaft besteht aus dem
Vorstande (Amtshauptmann,), den zur Stellvertretung und
Unterstützung ihm beigegebenen Hilfsarbeitern (Regierungsamtmännern,
Regierungsassessoren, Referendaren) und dem
erforderlichen Kanzleipersonal.
Skemston Die Städte: Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen
Städte. und Zwichkau (iletztere beiden erst seit dem 1. Januar 1907)
sind von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschaft
ganz ausgenommen. Zur Besorgung gewisser Angelegenheiten
der allgemeinen Landesverwaltung wie der Militär--angelegenheiten
und der fiskalischen Straßen= und Wasserbausachen,
zur Beaufsichtigung des Kommunikationswegebaues,
sowie zur Leitung von Expropiationsverhandlungen
in diesen und in Eisenbahnangelegenheiten
wird für diese exemten Städte ein Beamter der Kreishauptmannschaft
oder die Amtshauptmannschaft mit besonderem
Auftrage versehen, deren Verwaltungsbezirk
den städtischen Gemeindebezirk umgibt.
hte Jeder Amtshauptmannschaft steht ein Bezirksausschuß
zur Seite, der seine begutachtende Stimme bei
allgemeinen, das Interesse des Bezirkes betreffenden
polizeilichen Maßregeln, bei Befürwortung von Staatsbeihilfen
zu Wegebauten usw., sowie überall da, wo die
Amtshauptmannschaft oder die vorgesetzte Regierungsbehörde
das Gehör des Bezirksausschusses für zweck-
1 Die Errichtung einer zweiten Amtshauptmannschaft in
Zwickau, der 29., war regierungsseitig geplant, ist aber
mangels der ständischen Zustimmung nicht zur Ausführung
gelangt.