Full text : Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

172  II.  Das  Königreich  Sachsen.

Das  Land  ist  in  28  amtshauptmannschaftliche  Bezirke
geteilt.  —  Amtshauptmannschaften:  Zittau,  Löbau,
Bautzen,  Kamenz,  Dresden-Altstadt,  Dresden-Aeustadt,
  Pirna,  Dippoldiswalde,  Freiberg,
Meißen,  Großenhain,  Leipzig,  Borna,  Grimma,
Oschatz,  Döbeln,  Nochlitz,  Chemnitz,  Flöha,  Stollberg,
  Marienberg,  Annaberg,  Schwarzenberg,
Zwickau,  Plauen,  Auerbach,  Olsnitz,  Glauchaut
  —  außerdem  besteht  innerhalb  der  Amtshauptmannschaft
  Freiberg,  und  zwar  in  Sayda,  eine  amtshauptmannschaftliche
  Delegation,  eine  abgegrenzte
Geschäftsstelle  der  Amtshauptmannschaft  für  gewisse  Verwaltungsangelegenheiten
  des  Delegationsbezirtes.  Das
Personal  der  Amtshauptmannschaft  besteht  aus  dem
Vorstande  (Amtshauptmann,),  den  zur  Stellvertretung  und
Unterstützung  ihm  beigegebenen  Hilfsarbeitern  (Regierungsamtmännern,
  Regierungsassessoren,  Referendaren)  und  dem
erforderlichen  Kanzleipersonal.

Skemston  Die  Städte:  Dresden,  Leipzig,  Chemnitz,  Plauen
Städte.  und  Zwichkau  (iletztere  beiden  erst  seit  dem  1.  Januar  1907)
sind  von  der  Zuständigkeit  der  Amtshauptmannschaft
ganz  ausgenommen.  Zur  Besorgung  gewisser  Angelegenheiten
  der  allgemeinen  Landesverwaltung  wie  der  Militär--angelegenheiten
  und  der  fiskalischen  Straßen=  und  Wasserbausachen,
  zur  Beaufsichtigung  des  Kommunikationswegebaues,
  sowie  zur  Leitung  von  Expropiationsverhandlungen
  in  diesen  und  in  Eisenbahnangelegenheiten
wird  für  diese  exemten  Städte  ein  Beamter  der  Kreishauptmannschaft
  oder  die  Amtshauptmannschaft  mit  besonderem
  Auftrage  versehen,  deren  Verwaltungsbezirk
den  städtischen  Gemeindebezirk  umgibt.
hte  Jeder  Amtshauptmannschaft  steht  ein  Bezirksausschuß
  zur  Seite,  der  seine  begutachtende  Stimme  bei
allgemeinen,  das  Interesse  des  Bezirkes  betreffenden
polizeilichen  Maßregeln,  bei  Befürwortung  von  Staatsbeihilfen
  zu  Wegebauten  usw.,  sowie  überall  da,  wo  die
Amtshauptmannschaft  oder  die  vorgesetzte  Regierungsbehörde
  das  Gehör  des  Bezirksausschusses  für  zweck- 



1  Die  Errichtung  einer  zweiten  Amtshauptmannschaft  in
Zwickau,  der  29.,  war  regierungsseitig  geplant,  ist  aber
mangels  der  ständischen  Zustimmung  nicht  zur  Ausführung
gelangt.