Full text : Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

$  41.  Die  Rechtssätze  des  Seekriegsrechtes.  321

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sich  nicht  auf  die  Rechtslage  der  Kabel  im  Seekrieg.  Der  Artikel  54
der  Ordnung  für  den  Landkrieg  (oben  S.312)  hat  nur  die  auf  dem  besetzten
  Gebiet  mündenden  Kabel  und  nur  Kriegshandlungen,  die  auf
dem  Landgebiet  vorgenommen  werden,  im  Auge.  Aus  den  allgemeinen
Grundsätzen  des  Kriegsrechts  können  wohl  die  folgenden  Regeln  abgeleitet
  werden:

a)  In  den  eigenen  und  in  feindlichen  Küstengewässern  sowie  auf
offener  See  sind  die  Kriegführenden,  soweit  der  Kriegszweck  es  verlangt,
  berechtigt,  alle  Kabel  zu  benutzen,  zu  überwachen  (durch  Kontrollierung
  oder  Sperrung  des  Nachrichtendienstes)  und  zu  zerstören,
die  auf  ihrem  eigenen  Gebiete  oder  auf  dem  des  Gegners  landen,  auch
wenn  sie  dieses  Gebiet  mit  einem:  neutralen  Staate  verbinden,  und
ohne  Rücksicht  darauf,  daß  sie  im  Eigentum  eines  neutralen  Staatsangehörigen
  oder  einer  neutralen  Gesellschaft  stehen.

b)  Kabel,  die  das  Gebiet  zweier  neutralen  Staaten  verbinden,  dürfen
  nicht  zum  Gegenstand  eines  Eingriffs  gemacht  werden.

6.  Die.  Blockade’).

a)  Blockade  Ist  die  durch  Seestreitkräfte  aufrechterhaltene  Absperrung

eines  feindlichen  Küstenstrichs  (eines  Hafens  oder  anderen  Platzes,  einer  Fiußmündung
  usw.)  vom  Seeverkehr.

Die  Absperrung  bezieht  sich  auf  den  gesamten  Schiffsverkehr  (auch
auf  Vergnügungsjachten),  beschränkt  sich  aber  auf  diesen.  Auf  den
Verkehr  von  Luftschiffen  und  Fliegern,  auf  Funkspruch  und  Brieftauben
  erstreckt  sie  sich  nicht;  doch  wird  der  Blockierende  diesen
Verkehr  durch  Waffengewalt  zu  verhindern  suchen.

Die  Blockade,  die  dem  Feinde  die  Zufuhr  von  der  See  her  abschneidet,
  war  bis  vor  kurzem  eine  der  wirksamsten  Waffen  im  Seekrieg,
  zugleich  aber  ein  schwerer  Eingriff  in  das  Interesse  des  neutralen
  Handels.  Sie  ist  daher  der  Gegenstand  vielfacher  und  eingehender

1903.  Hennig,  N.Z.  XIV  382.  Scholz,  Krieg  und  Seekabel.  1904.  Jouhannaud,
Les  cables  sousmarins,  leur.  protection  en  temps  de  paix  et  en  temps  de  guerre
1904.  Cybichowski,  N.  Z.  XVII  160.  Zuoulin,  I  oavi  sottomarini  e  il  telegrafo
senza  fili  nel  diritto  di  guerra.  1907.  H.  Müller,  Kabel  und  Seekriegarecht.
Würzburger  Diss.  1911.  Liepmann,  14.  -  NysIII  314.  Oppenheim  II271.

7)  Vgl.  außer  der  zu  $38  IV  4  angeführten  Literatur  (namentlich  Söderquigt
  über  die  geschichtliche  Entwicklung):  Hold  v.  Ferneck  8.  57  (der
die  Blockade  zum  Neutralitätsrecht  rechnet,  dabei  aber’ihre  Bedeutung  als  Kriegsmittel
  unterschätzt).  Fauchille,  Du  blocus  maritime.  1882.  Pohl,  N.  Z.  XVII.
Wiethaus,  Die  Blockade.  Würzburger  Diss.  1908.  Martin,  "Etude  sur  le
blocus  maritime.  Pariser  These.  1909.  Güldenagel,  Verfolgung  und  Reochtsfolgen
  des  Blockadebruchs.  Bonner  Diss.  1911.  Kulzer,  Die  Blockade  im  Krieg
und  im  Frieden.  Erlanger  Dies.  1913.  Zeise,  Die  Voraussetzungen  einer  rechtlich
wirksamen  kriegerischen  Blockade.  Breslauer  Diss,  ‚1913.  Bustamente  I289.
de  Louter  II  318,  432.  Nys  III  165,  691.  Op  enheim  II  450.  Pllmann  490.
—  Zur  Kontinentalsperre  vgl.  Lexis,  H.  St.  VI  156.

v.  Liszt,  Völkerrecht.  11.  Aufl.  21