Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Stipulationen  auf  fünf,  zehn  Jahre  oder  dgl.  und  macht  die  befriedigende
  Erfahrung,  dass  diese  Fristen  ebenso  regelmässig  eingehalten
  werden,  wie  die  „ewigen  Verträge“  solche  sind,  deren
Bruch  in  jedem  Augenblick  zu  gewärtigen  steht.

Fasst  man  alles  Gesagte  zusammen,  so  ergibt  sich,  dass  ein
Staatengrundvertrag  ein  Mittel  ist,  dessen  sich  die  hohe  auswärtige
  Politik  der  einzelnen  Mächte  bedienen  kann,  ohne  ihrer
Souveränetät  auch  nur  das  Mindeste  zu  vergeben;  die  Frage,  ob
es  in  einem  bestimmten  Augenblicke  bezw.  in  der  Gegenwart
zweckmässig  ist,  sich  dieses  Mittels  zu  bedienen,  ist  eine  ganz
selbständige,  die  an  dieser  Stelle  nicht  weiter  zu  erörtern  ist,  da
es  sich  hier  nur  darum  handelt,  die  Begriffe  an  sich  klar  zu
stellen,  nicht  aber  praktische  Politik  zu  treiben‘.  Da  indessen
der  Ausgang  der  vorliegenden  Untersuchung  von  den  Kundgebungen
  der  russischen  Regierung  genommen  wurde,  so  ist  es
doch  unumgänglich,  noch  kurz  zu  erwägen,  ob  durch  die  Etablirung
  eines  internationalen  Gottesfriedens  dasjenige  erreicht  werden
  könne  und  werde,  was  dem  Zaren  so  besonders  am  Herzen
liegt  und  was  allerdings  auch,  rein  praktisch  aufgefasst,  bei  jeder
Reform  der  internationalen  Zustände  wenn  nicht  ausschliesslich,
so  doch  jedenfalls  mit  in  erster  Reihe  in  Betracht  kommt:  nämlich
  die  Abrüstung  oder  doch  ein  Rüstungsstillstand;  und  dabei
wird  man  naturgemäss  abermals  auf  dasjenige  Moment  zurückgeführt,
  welches  für  alle  politischen  Aktionen  von  ausschlaggebender
  Bedeutung  und  im  Vorstehenden  wiederholt  hervorgehoben
worden  ist:  nämlich  die  psychologischen  Wirkungen  öffentlicher
Einrichtungen  oder  sonstiger  allgemein  acceptirter  Lebensanschauungen.
  So  unbedingt  die  Vermuthung  dafür  spricht,  dass,  wie
oben  gesagt,  an  jeden  ablaufenden  internationalen  Gottesfrieden
sich  ein  solcher  je  von  längerer  Dauer  anreihen,  oder  —  falls
das  einmal  nicht  geschähe  —  der  Abschluss  eines  solchen  Frie-*

  Die  entsprechenden  Ausführungen  über  diesen  Punkt  mag  man  bei
SCHAFTER  8.  a,  OÖ.  S,  42—68  nachlesen.