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Stipulationen auf fünf, zehn Jahre oder dgl. und macht die befriedigende
Erfahrung, dass diese Fristen ebenso regelmässig eingehalten
werden, wie die „ewigen Verträge“ solche sind, deren
Bruch in jedem Augenblick zu gewärtigen steht.
Fasst man alles Gesagte zusammen, so ergibt sich, dass ein
Staatengrundvertrag ein Mittel ist, dessen sich die hohe auswärtige
Politik der einzelnen Mächte bedienen kann, ohne ihrer
Souveränetät auch nur das Mindeste zu vergeben; die Frage, ob
es in einem bestimmten Augenblicke bezw. in der Gegenwart
zweckmässig ist, sich dieses Mittels zu bedienen, ist eine ganz
selbständige, die an dieser Stelle nicht weiter zu erörtern ist, da
es sich hier nur darum handelt, die Begriffe an sich klar zu
stellen, nicht aber praktische Politik zu treiben‘. Da indessen
der Ausgang der vorliegenden Untersuchung von den Kundgebungen
der russischen Regierung genommen wurde, so ist es
doch unumgänglich, noch kurz zu erwägen, ob durch die Etablirung
eines internationalen Gottesfriedens dasjenige erreicht werden
könne und werde, was dem Zaren so besonders am Herzen
liegt und was allerdings auch, rein praktisch aufgefasst, bei jeder
Reform der internationalen Zustände wenn nicht ausschliesslich,
so doch jedenfalls mit in erster Reihe in Betracht kommt: nämlich
die Abrüstung oder doch ein Rüstungsstillstand; und dabei
wird man naturgemäss abermals auf dasjenige Moment zurückgeführt,
welches für alle politischen Aktionen von ausschlaggebender
Bedeutung und im Vorstehenden wiederholt hervorgehoben
worden ist: nämlich die psychologischen Wirkungen öffentlicher
Einrichtungen oder sonstiger allgemein acceptirter Lebensanschauungen.
So unbedingt die Vermuthung dafür spricht, dass, wie
oben gesagt, an jeden ablaufenden internationalen Gottesfrieden
sich ein solcher je von längerer Dauer anreihen, oder — falls
das einmal nicht geschähe — der Abschluss eines solchen Frie-*
Die entsprechenden Ausführungen über diesen Punkt mag man bei
SCHAFTER 8. a, OÖ. S, 42—68 nachlesen.