Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1883. (60)

223

Zigeunern  ist  der  Wandergewerbeschein  stets  zu  versagen.

5.  Ausländer,  welche  entweder  das  21.  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten  haben,  oder  durch
ihre  Personlichleit  zu  erheblichen  polizeilichen  Bedenken  Anlaß  geben,  sind  zum  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen
  nicht  zuzulassen.

Der  ertheilte  Wandergewerbeschein  kann  zurückgenommen  werden,  wenn  solche  Bedenken  nachträglich
  sich  ergeben.

6.  Der  Wandergewerbeschein  berechtigt  den  Inhaber,  nach  Entrichtung  der  Landessteuern  sein
Gewerbe  im  Umherziehen  in  dem  Bezirke  derjenigen  Behörde  zu  betreiben,  welche  den  Wandergewerbeschein
ertheilt  hat.  Zu  dem  Gewerbebetriebe  in  einem  anderen  Bezirke  ist  die  Ausdehnung  des  Wandergewerbescheines
  durch  die  zuständige  Behörde  dieses  Bezirks  erforderlich.  Die  Ausdehnung  wird  versagt,  wenn
ein  Bedürfniß  zur  Ausübung  des  betreffenden  Gewerbes  in  dem  Bezirke  der  Behörde  nicht  besteht,  oder
sobald  für  die  den  Verhältnissen  des  Bezirks  entsprechende  Anzahl  von  Personen  Wandergewerbescheine
bereits  ertheilt  oder  auf  den  betreffenden  Bezirk  ausgedehnt  sind.

Auf  die  Zurücknahme  der  Ausdehnung  findet  der  §.  58  der  Gewerbeordnung  sowie  vorstehende
Ziffer  5  Absatz  2  entsprechende  Anwendung.

Das  Recht,  einen  Ausländer  aus  dem  Reichsgebiete  auszuweisen,  wird  durch  diese  Bestimmungen
nicht  berührt.

7.  Der  Mangel  eines  festen  Wohnsitzes  im  Inlande  (§.  57b  Ziffer  1  der  Gewerbeordnung)
ist  Ausländern  gegenüber  als  ein  Grund  zur  Versagung  des  Wandergewerbescheines  oder  zur  Versagung.
der  Ausdehnung  desselben  nicht  anzusehen.

8.  Sowohl  die  Ausstellung  als  auch  die  Ausdehnung  eines  Wandergewerbescheines  kann  für
eine  kürzere  Dauer,  als  das  Kalenderjahr,  oder  für  bestimmte  Tage  während  des  Kalenderjohres  erfolgen.

9.  Die  Wandergewerbescheine  werden  nach  den  unter  III  nachstehend  bezeichncten  Formularen
ausgestellt.

10.  Wer  beim  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  andere  Personen  von  Ort  zu  Ort  mit  sich  führen
will,  bedarf  der  Erlaubniß  derjenigen  Behörde,  welche  den  Wandergewerbeschein  ertheilt  oder  ausgedehnt
hat.  Die  Erlaubniß  wird  in  dem  Wandergewerbescheine  unter  näherer  Bezeichnung  der  Personen  vermerkt.

Personen,  welche  den  an  die  selbständigen  Gewerbetreibenden  zu  stellenden  Anforderungen  nicht
entsprechen,  dürfen  nicht  mitgeführt  werden.  Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  die  Mitführung  eines
Inländers  durch  einen  ausländischen  Gewerbetreibenden  und  eines  Ausländers  durch  einen  inländischen
Gewerbetreibenden  Anwendung.

Die  Erlaubniß  zur  Mitführung  von  Personen  anderen  Geschlechts,  mit  Ausnahme  der  Ehegatten
und  der  Über  21  Jahre  alten  eigenen  Kinder  und  Enkel,  kann  auch  dann  versagt  werden,  wenn  keiner
der  aus  Ziffer  3  bis  5  sich  ergebenden  Versagungsgründe  vorliegt.

11.  Die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  getroffenen  Verfügungen  einschließlich  der
Versagung  der  Genehmigung  des  Druckschriftenverzeichnisses  (§.  56  Absatz  4  der  Gewerbeordnung)  können
nur  im  Wege  der  Beschwerde  an  die  unmittelbar  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  angefochten  werden.
            
Fulltext access denied for pi bismarck_werke_9_1926 and pageNo 225