Die Bedeutung des militärischen Befehles für das Militär-Strafrecht.
¹)
Obwohl über den in Rede stehenden Gegenstand schon Autoritäten ²)
der Rechiswissenschaft geschrieben haben, so ist derselbe doch noch
immer sehr bestritten; aus diesem Grunde und wegen der großen theoretischen
und praktischen Wichtigkeit der Frage halten wir eine abermalige
Erörterung derselben für nöthig.
Der Befehl setzt ein Subordinations-Verhältnis voraus und unterscheidet
sich hiedurch von dem Auftrage. Die Ausführung des Auftrages
hängt ganz von dem Belieben des Beauftragten ab, während der Befehl
an sich die Pflicht der Erfüllung erzeugt. Ein Befehl ist daher nur da
möglich, wo eine durch das Gesetz begründete Unterordnung vorhanden
ist. Eine solche Unterordnung besteht nach der heutigen staatlichen
Entwicklung sowohl unter Civilbeamten als unter Militärpersonen,
während die Gewalt des Hausvaters über die Kinder und die Frau
(die patria potestas der Römer) und des Herrn über die Sclaven aus
dem Rechtsleben der heutigen Völker verschwunden ist.
Es kann keinen Zweifel unterliegen, dass im allgemeinen, ganz
abgesehen von den besonderen militärischen Verhältnissen, soweit das
Gesetz selbst zum Gehorsam gegen den Befehl verpflichtet, von einer
Strafbarkeit des gehorchenden Untergebenen keine Rede sein kann.
Wer den bestehenden Gesetzen uder den Dienstvorschrifien gemäß
handelt, befindet sich im Einklange mit dem Willen des Staates und
kann daher niemals zur Verantwortung gezogen werden. Dies hat
schon das römische Recht, welches, wenn es auch gegenwärtig von
keiner praktischen Bedeutung ist, doch fast immer den Grundsätzen
der Logik entspricht, in dem Satze bestimmt: „Is damnum dat, qui
¹) Seither ist über den Gegenstand eine gediegene Monographie erschienen:
„Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für auf Befehl begangene Handlungen“ von
Dr. Fritz van Calker, 1891.
²) Brauer, „Der dienstliche Befehl als Grund der Straflosigkeit im Gerichtssaale“,
1856, 1. Bd., s. 381; Damianitsch, „Studien über das Militär-Strafrecht“, 1862,
Seite 66,