Contents : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Die  Bedeutung  des  militärischen  Befehles  für  das  Militär-Strafrecht.
  ¹)

Obwohl  über  den  in  Rede  stehenden  Gegenstand  schon  Autoritäten  ²)
der  Rechiswissenschaft  geschrieben  haben,  so  ist  derselbe  doch  noch
immer  sehr  bestritten;  aus  diesem  Grunde  und  wegen  der  großen  theoretischen
  und  praktischen  Wichtigkeit  der  Frage  halten  wir  eine  abermalige
  Erörterung  derselben  für  nöthig.

Der  Befehl  setzt  ein  Subordinations-Verhältnis  voraus  und  unterscheidet
  sich  hiedurch  von  dem  Auftrage.  Die  Ausführung  des  Auftrages
hängt  ganz  von  dem  Belieben  des  Beauftragten  ab,  während  der  Befehl
an  sich  die  Pflicht  der  Erfüllung  erzeugt.  Ein  Befehl  ist  daher  nur  da
möglich,  wo  eine  durch  das  Gesetz  begründete  Unterordnung  vorhanden
ist.  Eine  solche  Unterordnung  besteht  nach  der  heutigen  staatlichen
Entwicklung  sowohl  unter  Civilbeamten  als  unter  Militärpersonen,
während  die  Gewalt  des  Hausvaters  über  die  Kinder  und  die  Frau
(die  patria  potestas  der  Römer)  und  des  Herrn  über  die  Sclaven  aus
dem  Rechtsleben  der  heutigen  Völker  verschwunden  ist.

Es  kann  keinen  Zweifel  unterliegen,  dass  im  allgemeinen,  ganz
abgesehen  von  den  besonderen  militärischen  Verhältnissen,  soweit  das
Gesetz  selbst  zum  Gehorsam  gegen  den  Befehl  verpflichtet,  von  einer
Strafbarkeit  des  gehorchenden  Untergebenen  keine  Rede  sein  kann.
Wer  den  bestehenden  Gesetzen  uder  den  Dienstvorschrifien  gemäß
handelt,  befindet  sich  im  Einklange  mit  dem  Willen  des  Staates  und
kann  daher  niemals  zur  Verantwortung  gezogen  werden.  Dies  hat
schon  das  römische  Recht,  welches,  wenn  es  auch  gegenwärtig  von
keiner  praktischen  Bedeutung  ist,  doch  fast  immer  den  Grundsätzen
der  Logik  entspricht,  in  dem  Satze  bestimmt:  „Is  damnum  dat,  qui

          ¹)  Seither  ist  über  den  Gegenstand  eine  gediegene  Monographie  erschienen:
„Die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  für  auf  Befehl  begangene  Handlungen“  von
Dr.  Fritz  van  Calker,  1891.

²)  Brauer,  „Der  dienstliche  Befehl  als  Grund  der  Straflosigkeit  im  Gerichtssaale“,
  1856,  1.  Bd.,  s.  381;  Damianitsch,  „Studien  über  das  Militär-Strafrecht“,  1862,
Seite  66,