Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

— 162 — 
welche die Gesellen (Gehülfen) Beiträge zu entrichten oder eine besondere Mühewaltung zu übernehmen 
haben, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind, sind sämmtliche Mitglieder des Gesellenausschusses 
einzuladen und mit vollem Stimmrechte zur Theilnahme zuzulassen. 
Die Ausführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in diesen Angelegenheiten darf nur 
mit Zustimmung des Gesellenausschusses erfolgen; wird die Zustimmung versagt, so kann sie durch die 
Aufsichtsbehörde ergänzt werden (vergl. 8. 34 Absatz 2). 
War bei der Beschlußfassung der Innungsversammlung mehr als die Hälfte der Mitglieder des 
Gesellenausschusses anwesend, so gilt die Zustimmung des letzteren zur Ausführung des Beschlusses als 
ertheilt oder als versagt, je nachdem die Mehrheit seiner Mitglieder dem Beschlusse zugestimmt hat oder 
nicht. Das Protokollbuch (5. 26 Absatz 3) muß die Abstimmung der Mitglieder des Gesellenausschusses 
ergeben. 
8. 22. 
Vierteljährlich und zwar im Laufe der Monate Januar, April, Juli, Oktober [Halbjährlich] findet 
eine ordentliche Sitzung der Innungsversammlung statt. 
Die Abhaltung außerordentlicher Sitzungen kann vom Vorstande beschlossen werden. Eine solche 
muß stattfinden, wenn sie von dem (pierten] Theile der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter An- 
gabe des Zweckes beim Vorstande beantragt wird. 
8g. 23. 
Der Vorsitzende des Innungsvorstandes [der Obermeister! hat zu der Sitzung — in den Fällen 
des §. 22 Absatz 2 spätestens 14 Tage nach der Beschlußfassung des Vorstandes oder nach dem Eingange 
des Antrags — sschriftlich] [mittelst Bekanntmachung in dem im §F. 61 bezeichneten Blatte, — Ansage 
durch den Innungsboten —] einzuladen. Die Einladung muß Ort, Tag und Stunde der Versammlung 
sowie die Gegenstände der Verhandlung angeben und sjedem Mitgliede so zeitig zugestellt werden, daß 
2 [so — erfolgen, daß jedes Mitglied] mindestens 48 Stunden vor Beginn der Sitzung Kenntniß 
avon erhält. 
Unterläßt der Vorsitzende des Innungsvorstandes die rechtzeitige Berufung der Sitzung, so hat 
der Vorstand dieselbe durch eines seiner Mitglieder vorzunehmen, welches die Einladung Namens des 
Vorstandes erläßt und den Vorsitzenden hiervon benachrichtigt. Kommt der Vorstand dieser Verpflichtung 
nicht nach, so ist jedes Mitglied der Innung berechtigt, das Einschreiten der Aufsichtsbehörde auf Grund 
des §. 96 Absatz 5 der Gewerbeordnung anzurufen. 
S. 24. 
Jedes stimmberechtigte Mitglied der Innungsversammlung ist verpflichtet, in den Sitzungen recht- 
zeitig zu erscheinen, ssofern es nicht durch Abwesenheit, Krankheit oder andere unvermeidliche Abhaltungen 
verhindert ist.] soder im Falle seiner Verhinderung auf Grund schriftlicher Vollmacht durch ein anderes 
stimmberechtigtes Mitglied sich vertreten zu lassen. Mehr als I3] Vertretungen darf kein Mitglied führen.) 
Wer ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder verspätet in der Innungsversammlung er- 
scheint soder sich nicht vertreten läßt!l, verwirkt eine vom Innungsvorstande zu verhängende Geldstrafe, 
welche bis zu anderweiter Feststellung durch Beschluß der Innungsversammlung 150] Pfennig beträgt. 
§. 25. 
Den Vorsitz in der Innungsversammlung führt der Vorsitzende des Innungsvorstandes Ober- 
meisterl, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied, in den Fällen, 
wo die Berufung der Innungsversammlung durch die Aussichtsbehörde erfolgt ist, der Vertreter der 
Aussichtsbehörde. 
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er hat das Recht, Mitglieder der Innungs- 
versammlung und gemäß §F. 21 zugezogene Mitglieder des Gesellenausschusses, welche seinen zur Leitung 
der Verhandlungen getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, oder sich sonst ungebührlich benehmen, 
aus dem Versammlungsraum auszuweisen. z. 26 
Beschlüsse der Innungsversammlung werden vorbehaltlich der Bestimmungen im 8. 59 mit ein- 
facher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. 
Beschlüsse können von der Innungsversammlung nur über solche Angelegenheiten gefaßt werden, 
welche bei ihrer Berufung als Gegenstände der Verhandlung bezeichnet sind oder mit Zustimmung aller 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.