Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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derjenigen volljährigen Gesellen gewählt, welche seit mindestens [3 Monaten] bei Innungsmitgliedern in 
Arbeit stehen und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
Jedes Jahr scheiden zwei Mitglieder und zwar ein Innungsmitglied und ein Geselle aus, welche 
zunächst durch das Loos, demnächst durch das Dienstalter bestimmt werden. 
Im Uebrigen finden auf die Wahlen zum Ausschusse die Bestimmungen der 8§. 27 und 28 ent- 
sprechende Anwendung. 
Ausschuß für das Lehrlingswesen. 
8. 36. 
Die Innung errichtet für die Lehrlingsangelegenheiten einen „Ausschuß für das Lehrlingswesen“. 
Ihm liegt insbesondere ob, als Organ der Innung Streitigkeiten der im 8. 37 bezeichneten Art zwischen 
Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen zu entscheiden sund bis zum Inkrafttreten der 88. 131 ff. der 
Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1897 die Gesellenprüfung abzunehmen.]“) 
Der Ausschuß besteht aus ('dem Vorsitzenden des Innungsvorstandes [Obermeisterl]*“), seinem 
Vorsitzenden) und 4 Mitgliedern. [Der Vorsitzende und] die Hälfte der Mitglieder wird von der Innungs- 
versammlung aus den nach §. 40 Absatz 1 wählbaren Personen, welche das Recht zur Anleitung von 
Lehrlingen besitzen und der Regel nach Gesellen (Gehülfen) oder Lehrlinge beschäftigen, gewählt. Die 
andere Hälfte wird von dem Gesellenausschuß aus der Zahl derjenigen Gesellen gewählt, welche 
1. volljährig sind und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, 
2. seit mindestens (3 Monaten] bei Innungsmitgliedern in Arbeit stehen und 
3. im Uebrigen den Anforderungen des §. 129 der Gewerbeordnung entsprechen. 
Bis zum Ablaufe von 6 Jahren nach dem Inkrafttreten des S. 100 r . a. O. sind Gesellen (Ge- 
hülfen) auch dann wählbar, wenn sie den Anforderungen unter Ziffer 1 und 2 genügen und eine Lehr- 
zeit von mindestens 2 Jahren zurückgelegl haben. 
Die Vorschriften des §. 35 Absatz 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. 
S. 37. 
Der Entscheidung des Ausschusses für das Lehrlingswesen unterliegen Streitigkeiten zwischen 
Innungsmitgliedern und ihren Lehrlinen 
1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auflösung des Lehrverhältnisses, sowie über die 
Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuchs oder Zeugnisses; 
2. über die Leistungen und Entschädigungsansprüche aus dem Lehrverhältnisse, sowie über eine 
in Beziehung auf dasselbe bedungene Konventionalstrafe, soweit es sich nicht um die im §. 3 
han des Gewerbegerichtsgesetzes vom 29. Juli 1890 bezeichneten Konventionalstrasen 
andelt; 
3. über die Berechnung und Anrechnung der von den Lehrlingen auf Grund des Krankenver= 
sicherungsgesetzes zu leistenden Beiträge und Eintrittsgelder., 
Nach Anrufung seiner Entscheidung hat der Ausschuß den Parteien alsbald Gelegenheit zu geben, 
ihre Ausführungen und Beweismittel in einem Termine mündlich vorzubringen Die Vertretung durch 
Personen, welche sich berufs= oder geschäftsmäßig mit der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten be- 
fassen, ist ausgeschlossen. 
Kommt em Vergleich zu Stande, so ist ein Protokoll darüber aufzunehmen und von den Parteien 
und dem Vorsitzenden des Ausschusses zu unterschreiben. 
S. 38. 
Die Entscheidung des Ausschusses, bei welcher außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter 
mindestens I/2]) Mitglieder mitwirken müssen, erfolgt nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit giebt 
der Vorsitzende den Ausschlag. 
  
*) Anm. Die Klammer enthält eine Uebergangsbestimmung für die Zeit bis zum Inkrafttreten der §K. 131 ff. 
des Gesetzes vom 26. Juli 1897. Nach diesem Zeitpunkte wird die Gesellenprüfung, soweit nicht auf Grund des §. 132# 
a. a. O. durch die Landes--Centralbehörde eine abweichende Regelung erfolgt, durch den bei jeder Zwangsinnung zu 
bildenden „Prüfungsausschuß“ abgenommen. 
**) Anm. Der Vorsitzende des Innungsvorstandes [Obermeister! muß, um Vorsitzender dieses Ausschusses sein 
kr sinen das Recht zur Anleitung von Lehrlingen besitzen, und der Regel nach Gesellen (Gehülfen) oder Lehrlinge 
eschäftigen. 
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