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Erster nachtrag
zu dem Verzeichnisse der auf Grund des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom
9. Juni 1897 zugelassenen Auswanderungsunternehmer (Central-Blatt 1898 S. 221).
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Namen Häfen, Länder, Art der Besondere Bedingungen,
der über welche nach welchen » deren Erfüllung dem
Unternehmer. Auswanderer befördert werden dürfen. sBeförderung. Unternehmer auferlegt ist.
zu 6. F. Mißler — Großbritannien. — e) Zur Beförderung der
in Bremen. Auswanderer nach Groß-
1 britannien dürfen außer
« den Schiffen des Nord—
deutschen Lloyd nur
Schiffe der Gesellschaft
Argo in Bremen benutzt
werden.
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d) Die Vorschriften über
Auswandererschiffe vom
14. März 1898 (Reichs-
Gesetzbl. S. 57) finden
vom 1. Juli 1898 ab
auch auf die Beförde-
rung mit nach Groß-
britannien bestimmten
Schiffen, — selbst wenn
mit diesen, abgesehen von
den Kajütspassagieren,
weniger als 25 Reisende
befördertwerden sollen —
Anwendung, soweit nicht
« Ausnahmen von einzelnen
Bestimmungendieser Vor-
schriften — deren Fest-
stellung vorbehalten bleibt
— zugelassen werden.
4. Militär-Wesen.
Uekanntmachung.
Nachstehend wird ein dritter, die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft betreffender Nachtrag zu dem
durch Bekanntmachung vom 26. November 1895 (Central-Blatt S. 397) veröffentlichten Gesammt-
verzeichnisse der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen zur öffentlichen Kenntniß
gebracht. Die Veröffentlichung der übrigen im Jahre 1897 eingetretenen Veränderungen bleibt vorbehalten.
Berlin, den 1. Juni 1898.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.