Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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3. Post= und Telegraphen-Wesen. 
Nenderungen der Volstardnung nom 11. Juni 1892. 
Auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 
1871 wird die Postordnung vom 11. Juni 1892, nachdem der Bundesrath, soweit erforderlich, seine Zu- 
stimmung ertheilt hat, in folgenden Punkten geändert: 
1. §. 2 „Meistgewicht“. 
Das Meistgewicht einer Waarenprobe wird von 250 auf 350 Gramm erhöht. 
2. §. 3 „Außenseite“. 
An Stelle des Absatzes I1 treten folgende Vorschriften: 
1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die Beförderung be- 
treffenden Angaben noch seinen Namen und seine Adresse vermerken. Bei gewöhnlichen und ein- 
geschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben sind weitere Angaben, die nicht die 
Eigenschaft einer brieflichen Mittheilung haben, sowie Abbildungen unter der Bedingung zulässig, daß 
sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der 
postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen für Post-Packetadressen 
und Postanweisungen siehe 8§. 4 und 19. 
3. §. 11 „Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände“. 
à) Die Absätze 1 bis V sind mit u bis v zu bezeichnen; als Absatz #x ist ein- 
zufügen: 
1 Postsendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist, gegen die Gesetze ver- 
stöoßt oder aus Rücksichten des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden 
von der Postbeförderung ausgeschlossen. . 
b)JmAbsatzIIIiststattdesWortes,,obigen«zusetzen:»zungenannten«. 
4. 8. 13 „Dringende Packetsendungen“. 
a) Der Absatz um ist mit w zu bezeichnen; unter m wird folgender neuer Absatz 
eingefügt: 
. Dringende Packetsendungen werden am Bestimmungsorte durch Eilboten abgetragen. 
b) Der Absatz W (jetzt u) wird geändert, wie folgt: 
IV Für dringende Packetsendungen hat der Absender bei der Einlieferung vorauszuentrichten: 
1. das tarifmäßige Packetporto, 
2. die Eilbestellgebühr (8. 24), 
3. eine besondere Gebühr von 1 Mark. 
5. §. 14 „Postkarten“. 
a) An Stelle der Absätze l bis V treten folgende Vorschriften: 
1 Die Postkarten müssen offen versandt werden. 
II Der Empfänger und der Bestimmungsort können auf der Vorderseite durch aufgeklebte kleine 
Zettel bezeichnet werden. Das Gleiche gilt für die Angabe des Namens und der Adresse des Absenders. 
Mit Ausnahme dieser Zettel und der zur Frankirung benutzten Freimarken ist es nicht gestattet, irgend 
welche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen. 
Ill Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Beide Theile dieser Doppelkarten 
müssen, jeder für sich, den Bestimmungen für einfache Postkarten entsprechen. 
IV Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen im Frankirungsfalle 5 Pf. für die einfache 
Postkarte oder für jeden der beiden Theile der Postkarte mit Antwort, im Nichtfrankirungsfalle das 
Doppelte. " 
pp V Für unzureichend frankirte Postkarten wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags 
angesetzt unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts. 
b) An Stelle des Absatzes #K tritt folgende Vorschrift: 
IX Postkarten, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden als Briefe behandelt. 
6. §. 15 „Drucksachen“. 
a) Der Absatz 1 wird geändert, wie folgt: 
  
85“
	        
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