Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Entrichtung
des  Portos
und  der
sonstigen  Gebühren.


IV  Außer  Kurs  gesetzte  Postwerthzeichen  werden  innerhalb  der  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger
und  andere  öffentliche  Blätter  bekannt  zu  machenden  Frist  bei  den  Postanstalten  zum  Nennwerthe  gegen
gültige  Postwerthzeichen  umgetauscht.  Nach  Ablauf  der  Frist  findet  ein  Umtausch  nicht  mehr  statt.

V  Die  Postverwaltung  ist  nicht  verbunden,  Postwerthzeichen  baar  einzulösen.
VI  Die  Verwendung  der  aus  gestempelten  Kartenbriefen,  Postanweisungen  und  Postkarten  sowie

aus  den  nach  Ill  für  das  Publikum  gestempelten  Briefumschlägen  2c.  ausgeschnittenen  Frankostempel  zur
Frankirung  von  Postsendungen  ist  nicht  zulässig.

Zum  Umtausch  in  den  Händen  des  Publikums  unbrauchbar  gewordener  Postwerthzeichen  (Freimarken,
gestempelter  Kartenbriefe,  Postanweisungen  und  Postkarten)  ist  die  Postverwaltung  nicht  verpflichtet.



§.  50.

I  Die  Postsendungen  können,  sofern  nicht  das  Gegentheil  ausdrücklich  bestimmt  ist,  nach  der  Wahl
des  Absenders  frankirt  oder  unfrankirt  zur  Post  eingeliefert  werden.  Zur  Frankirung  der  durch  die
Briefkasten  einzuliefernden  Gegenstände  müssen  Postwerthzeichen  benutzt  werden.

II  Sendungen,  in  deren  Aufschrift  der  Frankirungsvermerk  durchstrichen,  weggeschabt  oder
geändert  ist,  sind,  wenn  der  Absender  die  Entrichtung  des  Frankos  verweigert,  von  der  Annahme
zurückzuweisen.  Wenn  Briefsendungen  dieser  Art  oder  Briefsendungen  mit  Frankirungsvermerk,  für  welche
das  Porto  überhaupt  nicht  oder  nicht  zureichend  durch  Postwerthzeichen  entrichtet  ist,  im  Briefkasten
vorgefunden  werden,  so  werden  sie  mit  einer  amtlichen  Bescheinigung  versehen  und  als  unfrankirt  oder
unzureichend  frankirt  behandelt.

III  Reicht  das  am  Abgangsort  entrichtete  Franko  nicht  aus,  so  wird  das  Nachschußporto  vom
Empfänger  erhoben.  Bei  gewöhnlichen  Briefsendungen  sowie  bei  allen  Sendungen  vom  Auslande  gilt
die  Verweigerung  der  Nachzahlung  des  Portos  als  Verweigerung  der  Annahme  der  Sendung.  Bei
unzureichend  frankirten  Einschreibsendungen  und  Sendungen  mit  Werthangabe  sowie  bei  unzureichend
frankirten  Packeten  aus  dem  Inlande  kann  der  Empfänger  die  Auslieferung  ohne  Portozahlung  verlangen,
wenn  er  den  Absender  namhaft  macht  und  bei  Briefsendungen  den  Briefumschlag  zurückgiebt.  Der
fehlende  Betrag  wird  alsdann  vom  Absender  eingezogen.

IV  Wird  die  Annahme  einer  Sendung  vom  Empfänger  verweigert  oder  kann  der  Empfänger  nicht
ermittelt  werden,  so  ist  der  Absender,  selbst  wenn  er  die  Sendung  nicht  zurücknehmen  will,  verbunden,  das
Porto  und  die  Gebühren  zu  zahlen.

V  Für  Sendungen,  die  erweislich  auf  der  Post  verloren  gegangen  sind,  wird  kein  Porto  gezahlt
und  das  etwa  gezahlte  erstattet.  Dasselbe  gilt  von  solchen  Sendungen,  deren  Annahme  wegen  vorgekommener
  Beschädigung  vom  Empfänger  verweigert  wird,  sofern  die  Beschädigung  von  der  Postverwaltung
zu  vertreten  ist.

VI  Hat  der  Empfänger  die  Sendung  angenommen,  so  ist  er,  sofern  im  Vorstehenden  nicht  ein
Anderes  bestimmt  ist,  zur  Entrichtung  des  Portos  und  der  Gebühren  verpflichtet  und  kann  sich  davon
durch  spätere  Rückgabe  der  Sendung  nicht  befreien.  Nachforderungen  an  Porto  für  Sendungen,  die  nach
ihrer  Aushändigung  an  den  Empfänger  als  unzureichend  frankirt  erkannt  werden,  hat  jedoch  der  Absender
zu  berichtigen,  wenn  der  Empfänger  die  Zahlung  ablehnt.

Die  Reichs-  und  Staatsbehörden  sind  befugt,  auch  nach  erfolgter  Annahme  und  Eröffnung  portopflichtiger
  Sendungen  zum  Zwecke  der  nachträglichen  Einziehung  des  Portos  vom  Absender  die  Briefumschläge
  an  die  Postanstalt  zurückzugeben  oder,  falls  es  sich  um  Packete  handelt,  sich  schriftlich  an  die
Postanstalt  zu  wenden.

VII  Für  das  Stunden  von  Portobeträgen  ist  monatlich  eine  Stundungsgebühr  zu  entrichten.
Diese  beträgt  5  Pf.  für  jede  Mark  oder  den  überschießenden  Theil  einer  Mark,  mindestens  aber  50  Pf.
Wenn  in  einem  Monate  Porto  nicht  zu  stunden  gewesen  ist,  so  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.  Eine
Verpflichtung  der  Postanstalten  zur  Stundung  besteht  nicht.

VIII.  Wenn  auf  Antrag  des  Betheiligten  zur  Zustellung  der  für  ihn  eingehenden  oder  zur  Einlieferung
  der  von  ihm  abzusendenden  gewöhnlichen  Briefsendungen  und  Zeitungen  mit  den  Posten  verschlossene
  Taschen  befördert  werden,  ist  für  diese  Vermittelung  eine  Gebühr  von  50  Pf.  monatlich  zu  erheben.