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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
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— No. 9. L—
(No. 228.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 16ten Mai 1814., wegen Aufhebung der
seit dem Jahre 1807. rückstchtlich des Transttohandels angeordnet gewesenen
Abgaben.
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Ich überzeuge Mich aus Ihrem Berichte vom 12ten d. M., daß bei dem
durch die Kriegsereignisse veränderten Zustande der Dinge, und nachdem jetzt
alle Hafenplätze einem freien Seeverkehr wieder gebffnet sind, die Periode geschlossen
ist, in der, in Meinen Staaten ein lebhafterer Durchgangsverkehr statt
finden konnte, und daß daher diejenigen Abgaben und Einrichtungen, welche
seit dem Jahre 1807. nach und nach unter mancherlei Benennungen in der
Absicht angeordnet worden, um den in Meinen Staaten durch das allgemein
angenommene Sperr-System gegen Kolonial-Erzeugnisse zugefuͤhrten Durchgangshandel
zur Besteuerung zu ziehen, den jetzigen Zeitumstaͤnden nicht mehr
angemessen sind. Ich bin ferner mit Ihrer Meinung, daß die ungesaͤumte
Aufhebung dieser Einrichtungen zur Erhaltung des Transitohandels in Meinen
Staaten in diesem Augenblick dringend nothwendig wird, einverstanden, und
autorisire Sie daher nicht allein hierdurch, sofort die Verfuͤgung zu treffen,
daß die Erhebung des durch Mein Edikt vom 13ten März d. J. angeordneten
Kriegsümposis überall sistirt werde, sondern auch zu veranstalten, daß
alle diejenigen Abgaben, deren Bestimmung auf nicht mehr vorhandene Handelsbeschränkungen
beruht, aufgehoben, und also diejenigen Zoll= und Handlungsabgaben
hergestellt werden, welche im Jahre 1806. statt gefunden haben,
jedoch mit Beibehaltung derjenigen Abänderungen in denselben, welche
später aus allgemeinen Rücksichten, oder der veränderten Grenzen der
Monarchie wegen, angeordnet worden sind. Sie werden nach diesen Bestimlagenser
den Entwurf einer Verordnung besorgen und Mir urverzüglich voregen.
Jahrgang 1814. J Wenn
(Ausgegeben zu Berlin den 14ten Juli 1814.)