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Die Disziplinar-Gewalt des Kommandeurs
gegen Offiziere, Unter-Offfziere und
Landjäger ist der Strafbefugniß gleich,
welche die militärischen Straf-Gesetze den
ZKegiments-Befehlshabern einräumen.
Die Bezirks-Kommandanten sind in
dieser Beziehung den Kompagnie-Chefs
gleichgestellt.
Die Stations-Kommandanten können
nur vorläufigen Arrest anordnen, und haben
dem Bezirks-Kommandanten hievon
sogleich Meldung zu machen.
Von dem Arrest, der gegen einen in
dem Oberamts-Bezirke stationirten Landsäger
verhängt wird, ist dem Oberamt jedesmal
auf der Stelle Nachricht zu geben.
K. 46.
Bei Dienst-Vergehen, welche eine angenblickliche
Ahndung erheischen, oder das
Ansehen der Civil-Behörde gefährden, sind
die Regierungs-Vorstände ermächtigt, gegjen
die Bezirks-Kommandanten eine Zimmer-Arrest-Strafe
von vier und zwanzig
Stunden zu verhängen, welche von dem
Regierungs-Collegium bis auf drei Tage
verlängert werden kann.
In einem wie in dem andern Falle ist
der Kommandeur von der getroffenen
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Setraf#erfügung spogleich in Kenntniß zu
tzen.
Unter gleicher Voraussetzung find die
Oberamtleute befugt, Unterossiziere und
Landjäger mit einfacher Gefängnißstrafe
bis zu drei Tagen zu belegen, wovon sie
den Bezirks-Kommandanten auf der Stelle
zu benachrichtigen haben.
Auch die Gemeinde-Vorsteher sind in
den angezeigten Fällen berechtigt, die in
ihrem Orte stationirten oder sonst dahin
kommenden Landsäger vorlsusfig festzuhalten.
Sie haben jedoch dem Oberamt die
weitere Verfügung anheimzustellen und
deshalb ungesäumte Anzeige zu machen.
5. 16.
Geldstrafen wegen Dienst-Vergehen sind
bei dem Landjäger-Korps nicht anwendbar.
Wird von einem Unteroffizier oder Landfäger
auf andere Weise eine Geldstrafe
verwirkt werden, so kann solche nicht mittelst
Abzugs an den Dienstgebühren zum
Einzug gebracht werden; es ist vielmehr
in diesem Falle nach der Bestimmung der
militérischen Strafgesetze Art. 36 zu verfahren.
K. 27.
Die von den bürgerlichen Behörden verhängten
Arrest= Strafen werden in den
gewöhnlichen Polizei Z= Gefängnissen der