thumbs : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Die  Disziplinar-Gewalt  des  Kommandeurs
  gegen  Offiziere,  Unter-Offfziere  und
Landjäger  ist  der  Strafbefugniß  gleich,
welche  die  militärischen  Straf-Gesetze  den
ZKegiments-Befehlshabern  einräumen.

Die  Bezirks-Kommandanten  sind  in
dieser  Beziehung  den  Kompagnie-Chefs
gleichgestellt.

Die  Stations-Kommandanten  können
nur  vorläufigen  Arrest  anordnen,  und  haben
  dem  Bezirks-Kommandanten  hievon
sogleich  Meldung  zu  machen.

Von  dem  Arrest,  der  gegen  einen  in
dem  Oberamts-Bezirke  stationirten  Landsäger
  verhängt  wird,  ist  dem  Oberamt  jedesmal
  auf  der  Stelle  Nachricht  zu  geben.


K.  46.

Bei  Dienst-Vergehen,  welche  eine  angenblickliche
  Ahndung  erheischen,  oder  das
Ansehen  der  Civil-Behörde  gefährden,  sind
die  Regierungs-Vorstände  ermächtigt,  gegjen
  die  Bezirks-Kommandanten  eine  Zimmer-Arrest-Strafe
  von  vier  und  zwanzig
Stunden  zu  verhängen,  welche  von  dem
Regierungs-Collegium  bis  auf  drei  Tage
verlängert  werden  kann.

In  einem  wie  in  dem  andern  Falle  ist
der  Kommandeur  von  der  getroffenen

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Setraf#erfügung  spogleich  in  Kenntniß  zu

tzen.

Unter  gleicher  Voraussetzung  find  die
Oberamtleute  befugt,  Unterossiziere  und
Landjäger  mit  einfacher  Gefängnißstrafe
bis  zu  drei  Tagen  zu  belegen,  wovon  sie
den  Bezirks-Kommandanten  auf  der  Stelle
zu  benachrichtigen  haben.

Auch  die  Gemeinde-Vorsteher  sind  in
den  angezeigten  Fällen  berechtigt,  die  in
ihrem  Orte  stationirten  oder  sonst  dahin
kommenden  Landsäger  vorlsusfig  festzuhalten.
  Sie  haben  jedoch  dem  Oberamt  die
weitere  Verfügung  anheimzustellen  und
deshalb  ungesäumte  Anzeige  zu  machen.

5.  16.

Geldstrafen  wegen  Dienst-Vergehen  sind
bei  dem  Landjäger-Korps  nicht  anwendbar.


Wird  von  einem  Unteroffizier  oder  Landfäger
  auf  andere  Weise  eine  Geldstrafe
verwirkt  werden,  so  kann  solche  nicht  mittelst
  Abzugs  an  den  Dienstgebühren  zum
Einzug  gebracht  werden;  es  ist  vielmehr
in  diesem  Falle  nach  der  Bestimmung  der
militérischen  Strafgesetze  Art.  36  zu  verfahren.


K.  27.
Die  von  den  bürgerlichen  Behörden  verhängten

  Arrest=  Strafen  werden  in  den
gewöhnlichen  Polizei  Z=  Gefängnissen  der