Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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§. 6. 
Außer vom Ausland unmittelbar eingeführtem Getreide darf auch aus Zollniederlagen unter 
amtlichem Verschluß und aus gemischten Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie ausnahms- 
weise mit hauptamtlicher Genehmigung (§. 4) aus anderen Mühlen- oder Mälzereilagern ausländisches 
Getreide zum Lager der bezüglichen Gewerbsanstalt abgefertigt werden. Die Abfertigung erfolgt nach 
den für die Abfertigung von Waaren zu den Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß bestehenden 
allgemeinen Bestimmungen. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter Vorbehalt des Widerrufs 
genehmigen, daß die Revision des Getreides durch eine Bescheinigung eines öffentlich angestellten Wiege- 
meisters oder einer ähnlichen Person ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch zuvor auf das Interesse 
der Zollverwaltung ein- für allemal vereidigt sein. Die Genehmigung darf insbesondere nur unter der 
Voraussetzung ertheilt werden, daß die kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers über Zu- und Abgang 
zum und vom Lager zuverlässigen Aufschluß geben. Desgleichen ist beim Eisenbahntransporte die Ver- 
wiegung der Wagenladungen auf der Gleis- (Centesimal-) Waage zulässig; dabei ist es statthaft, unter 
Beachtung der in dieser Beziehung etwa erlassenen allgemeinen Bestimmungen das von der Eisenbahn- 
verwaltung festgestellte Gewicht des Wagens von dem ermittelten Bruttogewicht in Abzug zu bringen. 
Dem Ermessen der Direktivbehörde bleibt ferner die Bestimmung darüber überlassen, inwieweit bei einzelnen 
Arten des Verkehrs auch Gewichtsangaben in den Eisenbahnfrachtbriefen, Schiffskonnossementen und 
anderen Ladungspapieren ohne Gefährdung des Zollinteresses als Ersatz der zollamtlichen Gewichtsfest- 
stellung zugelassen werden können. 
§. 7. 
Es dürfen nur in der betreffenden Mühle oder Mälzerei hergestellte Fabrikate zur Ausgangs- 
abfertigung gestellt werden. Die Direktivbehörde kann anordnen, daß Abfertigungen von Mengen unter 
2 000 Kilogramm und, wenn sich am Orte der Gewerbsanstalt eine Hebestelle nicht befindet, von Mengen 
unter 10 000 Kilogramm nicht vorgenommen werden. 
Die Ausfuhranmeldung ist der Hebestelle nach Muster B beziehungsweise B 1 in zwei Exem- 
plaren einzureichen. Die Anmeldung muß insbesondere die handelsübliche Benennung des Fabrikats, bei 
Roggen- und Weizenmehl auch die Angabe der Ausbeuteklasse (§. 9) enthalten. Die Hebesielle trägt die 
Anmeldung in das nach Muster C beziehungsweise C 1 zu führende Anmelderegister ein und veranlaßt die  
spezielle Revision nach den im Begleitschein-Regulativ gegebenen allgemeinen Bestimmungen mit der Maß- 
gabe, daß der Revisionsbefund hinsichtlich der Ausbeuteklasse und der Abschreibungsfähigkeit der vor- 
geführten Fabrikate von dem Ausgangs- oder Niederlageamte nicht beanstandet werden kann. Behufs 
Feststellung des Nettogewichts kann diejenige Tara, welche für die betreffende Waare und Verpackungs- 
art vorgeschrieben ist, in Abrechnung gebracht oder die Verwiegung der leeren Umschließungen vor deren 
Befüllung vorgenommen werden. In letzterem Falle ist bei spezieller Deklaration eine probeweise Ver- 
wiegung der leeren Umschließungen zulässig. Von einer Verschlußanlage kann bei besonderen Schwierig- 
keiten abgesehen werden, wenn die Idendität durch amtlich verschlossene Proben festgehalten wird. 
Bezüglich der Behandlung der Sendungen während des Transports finden die §§. 23 bis 30 
des Begleitschein-Regulativs analoge Anwendung.  
 Binnen der von der Hebestelle zu bestimmenden Frist sind die auszuführenden Fabrikate unter 
Vorlegung des dem Anmelder zu diesem Zwecke von dem Anmeldeamt auszuhändigenden Unikats der 
Anmeldung dem Ausgangsamte zu gestellen. Dieses Amt hat die Revision nach den Bestimmungen des 
Begleitschein-Regulativs vorzunehmen und die Anmeldung mit der Ausgangsbescheinigung dem Anmelde- 
amte zurückzusenden, auch dem Anmelder beziehungsweise Waarenführer auf Wunsch eine Bescheinigung 
über die Abgabe der Anmeldung und die bewirkte Ausfuhr der ihrer Menge nach anzugebenden Fabrikate 
zu ertheilen. Ist die Gestellungsfrist überschritten, so hat das Ausgangsamt die Abfertigung gleichwohl 
vorzunehmen; indessen bleibt es der Entscheidung des Anmeldeamts beziehungsweise, falls dieses kein 
Hauptamt ist, des demselben vorgesetzten Hauptamts vorbehalten, ob die Abschreibung im Zollkonto zu erfolgen hat. 
Das Ausgangsamt hat über die Erledigung der bei anderen Aemtern vorgelegten Ausfuhr- 
anmeldungen ein Notizregister nach Muster D beziehungsweise D 1 zu führen. 
 Ist das Anmeldeamt zugleich das Ausgangsamt, so braucht die Ausfuhranmeldung nur in 
einem Exemplar übergeben zu werden. Das Amt bescheinigt nach Vornahme der Revision und Ueber-