Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamte des Innern. 
— — — 
  
Der beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
XXVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 5. Januar 1900. 1. 
Inhalt: 1. Post= und Telegraphen-Wesen: Aenderungen 3. Zoll= und Steuer-Wesen: Herausgabe eines dritten 
der Postordnung vom 11. Jum 1892; — Vorschriften Nachtrags zum amtlichen Waarenverzeichnisse 5 
über die Annahme und Anstellung von Anwärtern -- . - —- 
für die mittlere Laufbahn im Reichs-Pos- und Telegraphendienste 4. Polizei. Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
Telegraphendienst Seite 1 Reichtsgebiete 
2. Konsulat-Wesen: Ernennung; —Erequatur-Ertheilung 5 Berichtigung 7 
  
1. Post= und Telegraphen = Wesen. 
  
Aenderungen der Postordnung vom 11. Juni 1892. 
  
Auf Grund des §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 
wird die Postordnung vom 11. Juni 1892 in folgenden Punkten geändert: 
1. S. 40. „An wen die Bestellung geschehen muß.“ 
An Stelle des Absatzes VIII treten folgende Vorschriften: 
VIII Die Bestellung von Einschreibsendungen, von Postanweisungsbeträgen und von Sendungen 
mit Werthangabe, sowie von Packeten ohne Werthangabe gegen Rückschein, darf nur gegen Empfangs- 
bekenntniß geschehen; der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter oder dasjenige Familienglied, an 
welches die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungsschein (Rückschein) oder die auf der Rückseite der Post- 
anweisung oder der Begleitadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben. Des Schreibens unkundige 
oder am Schreiben verhinderte Personen unterzeichnen mittelst Handzeichens, welches durch den Gemeinde- 
oder Bezirksvorsteher oder eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigte Person unter 
Beidrückung desselben zu beglaubigen ist. 
2. S. 43. „Aushändigung der Sendungen nach erfolgter Behändigung der Be- 
gleitadressen und der Ablieferungsscheine, sowie Auszahlung baarer Beträge.“ 
Der Absatz u wird durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt: 
II Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei Postanweisungen die 
Geldbeträge, werden, insofern die Abholung von der Post erfolgl, an denjenigen ausgehändigt, welcher 
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