Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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herbeizuführen, daß die zollfreie Ablassung der Waare ohne vorgängige Denaturirung zu erfolgen hat, 
wenn der Aschengehalt des Mehles mindestens 5 Prozent in der Trockensubstanz beträgt. 
Ebenso ist bei einem von den Abfertigungsbeamten der Nr. 25 q 2 des Tarifs zugewiesenen 
Mühlenfabrikale die Ermittelung des Aschengehalts — bei Fabrikaten aus Gerste nach vorausgegangenem 
Siebverfahren — herbeizuführen, wenn die Betheiligten dies verlangen und für den Fall, daß das Er- 
gebniß zu ihren Ungunsten ausfällt, also ein geringerer als der in den vorhergehenden beiden Absätzen 
bezeichnete Mindeslgehalt an Asche festgestellt wird, die Kosten der Untersuchung übernehmen. In diesem 
Falle ist die zollfreie Ablassung der Waare auch nach vorgängiger Denaturirung nicht zulässig. 
In allen Fällen, in welchen bei der zollamtlichen Abfertigung von Kleie keine oder eine unvoll- 
ständige Deklaration vorliegt, oder der Waarendisponent sich zur Abgabe einer solchen außer Stande 
erklärt, oder Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Deklaration bestehen, oder Gemische verschiedener 
Kleiearten vorliegen, haben die Abfertigungsbeamten, erforderlichenfalls nach vorgängiger Vernehmung 
von Sachverständigen, zu entscheiden, welches von beiden Untersuchungsverfahren — ob dassjenige für 
Noggen= und Weizenkleie oder dasjenige für Gerstenkleie — anzuwenden ist.
	        
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