Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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. Die Anrechnung ist auf Zollgefälle für folgende Waaren zulässig: Erdnüsse und frische Erdmandeln; 
Nutzholz von Buchsbaum, Cedern, Kokos, Ebenholz, Mahagoni; Früchte (Südfrüchte); Gewürze aller Art, 
nicht besonders genannt; Heringe gesalzene; Kaffee, roher; Kakao in Bohnen; Kakaoschalen; Kaviar und 
Kaviarsurrogate; Oliven; frische und getrocknete Schalen von Südfrüchten; unreife Pomeranzen, auch in 
Salzwasser eingelegt; Johannisbrot, Muscheln oder Schalthiere aus der See; Austern, Hummern und 
Schildkröten; Reis, geschälter und ungeschälter; Thee; Olivenöl in Fässern; Baumwollensamenöl in Fässern: 
Fischspeck, Fischthran; Petroleum; mineralische Schmieröle. 
  
Bescheinigung über die erfolgte zollfreie Einfuhr. 
Umseitigem Zollwerth entsprechend sind von mir kg Weien über das --Amt 
zu am *7 19 bbhne Zollentrichtung eingeführt worden. 
, den 19 
  
Gescheinigung über die erfolgte Anrechnung. 
Unseitiger Betrag von . Ps., in Worten: 
ist mir (uns) von dem -Amte zu auf Zollgefälle 
für am 19.. angerechnet worden. 
............................................. , den 19 
Buchungsvermerke. 
Der angerechnete Betrag ist gebucht in 
Einnahme. Ausgabe. 
DKassenbeamte D Kasstenbeamte
	        
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