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offizierschüler und Schiffsjungen dazu zu rechnen sind. Die Gendarmerie sowie die Invalidenkompagnien
mit Ausnahme der dazu gehörigen aktiven Offiziere und Militärbeamten sind nicht zum aktiven Militär
zu zählen.
Zu 13: Unter „frühester Jugend“ ist die erste Kindheit, insbesondere sind die ersten beiden
Lebensjahre verstanden.
S. 7.
Die Landesregierungen werden die weiteren Anordnungen wegen der Ausführung der Zählung
erlassen. Sie werden darauf Bedacht nehmen, daß Veranstaltungen, die den Stand der Bevölkerung
am 1. Dezember wesentlich verschieben können, z. B. Jahrmärkte, Truppenverlegungen, nicht stattfinden.
F. 8.
Die Vornahme der Zählung in denjenigen nicht zum Reiche gehörenden Gebieten, die dem
deutschen Zollgebiet angeschlossen sind, und die rechtzeitige Mittheilung der Ergebnisse wird die nächst-
betheiligte Landesregierung (für das Großherzogthum Luxemburg Preußen, für die österreichischen Zoll-
anschlüsse Bayern) veranlassen. Hierbei genügt die Feststellung der Zahl der ortsanwesenden Personen
zu dem im §. 1 bezeichneten Zeitpunkt in den betreffenden Gebieten.
§. 9.
Die in den einzelnen Bundesstaaten zur Ausführung der Volkszählung erlassenen Vorschriften
nebst den dazu gehörigen Zählungsformularen werden spätestens drei Monate vor der Zählung (bis
Ende August 1900) dem Kaiserlichen Statistischen Amte zugestellt, welches verpflichtet ist, eine Abänderung
oder Ergänzung der Vorschriften in Anregung zu bringen, wenn sonst die Gleichmäßigkeit der Zählung
im Reiche gefährdet werden könnte.
F. 10.
Die Ergebnisse der Zählung sind aus den einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der an-
liegenden Tabellenformulare 1 bis 15 zu dem auf jedem derselben bemerkten Termine dem Kaiserlichen
Statistischen Amte mitzutheilen. Dieses hat den Inhalt der Tabellen für das Reich zu bearbeiten und
sobald als möglich zu veröffentlichen.
Das Statistische Amt wird den Behörden, welche die Zusammenstellungen für die einzelnen
Staaten besorgen, Formulare zu den größeren Tabellen sowie die im §. 11a erwähnten Zählkarten recht-
zeitig zur Verfügung stellen.
8. 11.
Außerdem sind:
a) die Personalnachrichten, welche bei der Volkszählung über die Blinden und Taubstummen
gesammelt werden, auf Zählkarten nach dem anliegenden Muster auszuschreiben und bis
Okboer 1901 dem Kaiserlichen Gesundheitsamt aus den einzelnen Bundesstaaten zuzu-
enden;
b) über die ortsanwesenden Reichsausländer sowie über die im Reichsauslande geborenen
deutschen Reichsangehörigen Abschriften aller in den Zählungsformularen (Zählkarten oder
Zählungslisten) enthaltenen persönlichen Angaben, mit Ausnahme des Namens, unter Bei-
fügung des Staates, des Bezirkes, der Gemeinde und des Ortes der Zählung, anzufertigen
und dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 1. Oktober 1902 zu übersenden.
8. 12.
Außer der ortsanwesenden Bevölkerung des Deutschen Reichs werden diesmal auch diejenigen
Personen, welche sich am 1. Dezember 1900 auf deutschen Seeschiffen in fremden Häfen oder in Fahrt
befinden, gezählt. Die Ausführung der Zählung erfolgt durch das Kaiserliche Statistische Amt.