Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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     Der  Inhaber  eines  Fernsprechanschlusses,  einer  besonderen  Telegraphenanlage  oder  einer  Neben-     telegraphenanlage
  ist  Schuldner  sämmtlicher  für  die  Benutzung  der  Anlage  zu  entrichtenden  Gebühren.
     Er  hat  die  von  der  Telegraphenverwaltung  in  Rechnung  gestellten  Gebühren  zu  bezahlen,  vorbehaltlich
     seines  Rechtes  auf  Rückforderung  im  Falle  der  nachgewiesenen  Unrichtigkeit.

20.

     Wenn  eine  ohne  Verschulden  des  Inhabers  eingetretene  Unterbrechung  eines  Fernsprechanschlusses,
     einer  besonderen  Telegraphenanlage  oder  einer  Nebentelegraphenanlage,  nachdem  sie  zur  Kenntniß  der
     Telegraphenverwaltung  gelangt  ist,  länger  als  vier  Wochen  fortdauernd  bestanden  hat,  so  wird  für  diese
     Zeit  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

     Für  die  Dauer  der  Schließung  eines  Fernsprechanschlusses,  einer  besonderen  Telegraphenanlage
     oder  einer  Nebentelegraphenanlage  nach  Nr.  5  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

III.  Schlußbestimmungen.

21.

     Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  1900  in  Kraft.  Die  über  die  vor-     handenen
  besonderen  Telegraphenanlagen  und  Nebentelegraphenanlagen  geschlossenen  Verträge  bleiben  bis
     zu  dem  Zeitpunkt  in  Geltung,  zu  welchem  sie  durch  Kündigung  gelöst  werden  können.  Die  Telegraphen-     verwaltung
  ist  jedoch  befugt,  die  Anwendung  dieser  Bestimmungen  auf  vorhandene  besondere                              Telegraphen-     anlagen
  und  Nebentelegraphenanlagen  auf  Antrag  der  Betheiligten  schon  zu  einem  früheren  Zeilpunkte
     zu  bewilligen.

22.

     Auf  den  inneren  Verkehr  von  Bayern  und  den  inneren  Verkehr  von  Württemberg  finden  diese

     Bestimmungen  keine  Anwendung.

     Berlin,  den  26.  März  1900.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Podbielski.



4.  Justiz-Wesen.

Das  Verzeichniß  derjenigen  Behörden  (Kassen),  an  welche  nach  der  vom  Bundesrath  unter  dem
23.  April  1880  beschlossenen  Anweisung  Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  sind
(Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1885  S.  79  ff.),  wird  in  Folge  der  Errichtung  eines  Amtsgerichts
  in  Witkowo  dahin  ergänzt,  daß  Seite  136  hinter  den  das  Amtsgericht  in  Wissen  betreffenden
Angaben  einzuschalten  ist:



                    
    









Für  den  Bezirk  des                     In                               Gehört  zum                                   Betreffende  Kasse  resp.
      
Amtsgerichts                            dem  Staate         Landgericht  Oberlandesgericht                         Behörde
Witkowo.                                      Preußen.                Gnesen.              Posen.                          Königl.  Gerichtskasse
                                                                                                                                                                      in  Wilkowo.