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f durch Eintragung des Datums der Verwendung und Aufdruck des Amtsstempels
Urtunde ausfune Wr un * 2 borgeschriebenen Weise zu entwerthen. Ist die Vertragsurkunde in
) hreren Urschriften ausgestellt, so ist von der Steuerstelle auf dem zweiten, beziehungsweise auch auf den
weiteren Stücken mit Unterschrift und unter Beidrückung des Amtsstempels zu vermerken, welcher Reichs-
stempelbetrag zu der ersten Urschrift verwendet ist. 4 J
Bei gerichtlich oder notariell ausgenommenen Verträgen, deren Urschriften den Kontrahenten nicht
ausgehändigt werden, sind der Steuerstelle die Ausfertigungen vorzulegen.
Zu §. 16 des Gesetzes.
39. Ueber Geschäfte, für welche eine rechtzeitige Berechnung der Steuer nicht möglich ist, weil
der Werth des Gegenstandes des Geschäfts auch nicht nach seinem höchstmöglichen Betrage (S. 7 Abf. 1
des Gesetzes) berechnet werden kann, ist gleichwohl nach Maßgabe der §§. 9 und 10 des Gesetzes eine
Schlußnote auszustellen, auf jedem der beiden Theile aber zu vermerken, daß die Besteuerung solange aus-
gesetzt bleibt, bis die Steuerberechnung möglich wird. Abschrift der Schlußnote einschließlich dieses Ver-
merkes ist gleichzeitig der Direktivbehörde zu übersenden. Sobald die Berechnung der Steuer möglich, hat
deren Entrichtung nach Maßgabe der §8§. 9 und 10 des Gesetzes unter Ausstellung einer neuen Schluß-
note, in welcher auf die erstausgestellte Schlußnote Bezug zu nehmen ist, zu erfolgen. Die Direktiv-
behörde ist berechtigt, sich die rechtzeitige Erfüllung dieser Verpflichtung nachweisen zu lassen.
Handelt es sich in einem solchen Falle um ein Geschäft, das nach §. 15 des Gesetzes unter steuer-
amtlicher Abstempelung der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde zu versteuern ist, so hat gleich-
wohl die Vorlegung der Vertragsurkunde bei der Steuerstelle nach Maßgabe der bezeichneten Vorschrift zu
erfolgen; die Steuerstelle vermerkt auf der Urkunde oder auf den mehreren Stücken mit Unterschrift und unter
Beidrückung des Amtsstempels, daß die Erhebung der Reichsstempelabgabe wegen zeitiger Unmöglichkeit
der Berechnung ausgesetzt sei, und behält Abschrift der Urkunde oder mindestens der für die Steuer-
festsetzung wesentlichen Theile derselben zurück. Sobald die Berechnung der Steuer möglich wird, hat
die anderweile Vorlegung der Vertragsurkunde zur Abstempelung bei einer Steuerstelle nach der Vorschrift
im §. 15 des Gesetzes zu erfolgen; falls mehrere Urschriften bestehen, genügt die Vorlegung einer der-
bloen. Dee erstbezeichnete Steuerstelle überwacht in geeigneter Weise die rechtzeitige Erfüllung dieser
Verpflichlung.
Bezüglich der in den §§. 9 und 10 sowie im §. 15 des Gesetzes bestimmten Fristen gilt hierbei
der Tag, an welchem die Steuerberechnung ausführbar geworden ist, als Tag des Geschäftsabschlusses.
Die Direktiubehörde oder im Falle des Absatzes 2 dieser Ziffer die Steuerstelle kann, wenn die
Berechnung eines Theiles der zu entrichtenden Abgabe möglich ist, die Entrichtung dieses Theiles anordnen.
40. Ist das Geschäft zwischen Kontrahenten, welche nicht an demselben Orle befindlich sind,
durch briefliche oder telegraphische Annahmeerklärung zu Stande gekommen, so belrägt die Frist zur
Ausstellung der Schlußnote «
1.fükdenzurEnt1-ichtungdekAbgabezunächstVerpflichteten(§.8Abf.1und§.9des
Gesetzes) zehn Tage,
2. für den zur Entrichtung der Abgabe in zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen.
Die Frist beginnt für den die Annahmeerklärung abgebenden Kontrahenten am Tage nach der
Abgabe der Annahmeerklärung, für den die Annahmeertlärung empfangenden Kontrahenten am Tage
nach dem Eingange dieser Erklärung, und zwar auch im Falle einer brieflichen Bestätigung der telegraphischen
Annahmeerklärung nach dem Eingange der letzteren.
êç1½ Bei Geschäften über Werthpapiere, welche zum Liquidationskurse abgeschlossen sind, beträgt die
Frist zur Ausstellung der Schlußnote, auch abgesehen von den Fällen des ersten Absatzes, für den zur
Entrichtung der Abgabe zunächst Verpflichteten zehn Tage und für den zur Entrichtung der Abgabe in
zweiter Reihe Verpflichteten drei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach dem Geschäftsabschlusse.
. Bei Geschäften, welche während eines zeitweiligen Aufenthalts im Auslande dortselbst abgeschlossen
(F. 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes) oder vermittelt sind, beginnt der Lauf der zur Entrichtung der Abgabe
festgesetzten. Fristen für den betreffenden Verpflichteten erst mit dem Tage nach seiner Rückkehr in das
Inland; die Frist für die im Inlande befindlichen Steuerpflichtigen wird hierdurch nicht geändert.
.41. Wenn bei Erledigung einer An= oder Verkaufskommission mehrere an verschiedenen Orten
befindliche Niederlassungen derselben Unternehmung in der Weise betheiligt sind, daß die eine Niederlassung
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