Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

beziehungsweise „Stempelfrei““, darunter das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle. Die Loose 
oder Spielausweise sind in einer solchen Form und Beschaffenheit herzustellen, daß sie sich zur Ab- 
stempelung eignen. 
Ungestempelte Loose dürfen — abgesehen von den Ausspielungen im Betrage von nicht mehr als 
100 Mark — nicht ausgegeben werden. Nach näherer Vorschrift der Landesregierung kann indessen bei 
den unter obrigkeitlicher Aufsicht stattfindenden Waarenverloosungen von der Abstempelung der Loose 
Umgang genommen werden, wenn mit Rücksicht auf die Zahl und den Preis der Loose die Abstempelung 
unverhältnihmäßige Mühwaltung verursachen würde. 
Die abgestempelten Loose werden gegen Empfangsbescheinigung auf der einen Ausfertigung der 
Anmeldung zurückgegeben. Die andere bleibt nebst ihren Anlagen (Ziffer 44) Belag zum Register. Wenn 
Stundung der Abgabe bewilligt ist, darf die Genehmigung zum Beginne des Loosabsatzes vor Entrichtung 
der Abgabe erst nach Abstempelung der Loose ausgehändigt werden. 
50. Mit Genehmigung der Steuerbehörde kann die Abgabe für Lotterieloose und Ausweise auch 
durch Entwerthung von Stempelmarken entrichtet werden. Hierzu sind bis auf Weiteres Marken der in 
Ziffer 26 Abs. 2 bezeichneten Art, die in schwarzem Aufdrucke den Buchstaben „I.“ tragen, zu verwenden. 
Die Entwerthung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Ziffer 27 nach näherer 
Anleitung der Steuerbehörde. 
Die Genehmigung ist nur solchen Personen zu ertheilen, welche sich verpflichten, über den Vertrieb 
der Loose u. s. w. Anschreibungen nach Anweisung der Steuerbehörde zu führen und alle bezüglichen 
Schriftstücke auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. 
51. Der Abgabe nach der Tarifnummer 5 unterliegen auch diejenigen Spielausweise, welche bei 
den auf Jahrmärkten und bei Gelegenheit von Volksbelustigungen üblichen öffentlichen Ausspielungen 
ausgegeben werden, sofern der Gesammtpreis der Spielausweise jeder einzelnen der hinter einander 
solgenden Ausspielungen mehr als 100 Mark beträgt. 
In der Quittung über die für derartige Spielausweise entrichtete Reichsstempelabgabe sind die 
versteuerten Spielausweise nach ihren Nummern beziehungsweise auch nach ihrer Reihenbezeichnung 
anzugeben. Findet Stundung der Abgabe statt, so ist hierüber eine Bescheinigung zu ertheilen, in welcher 
geechfall die Nummern und nach Umständen die Reihenbezeichnung der Spielausweise ersichtlich zu 
machen sind. 
52. Bei öffentlichen Ausspielungen, bei welchen die Spieltheilnehmer gegen Entrichtung des 
Einsatzes Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt erhalten, deren Beschaffenheit 
unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, sind die Papierröllchen u. s. w. als Ausweise über 
Spieleinlagen im Sinne der Nummer 5 des Tarifs anzusehen. Von der Abstempelung dieser Ausweise 
kann Abstand genommen werden, wenn sie unverhältnißmäßige Mühwaltung verursachen würde. 
53. Oeffentliche Ausspielungen, bei welchen den Spieltheilnehmern keinerlei Ausweise ausgehändigt 
werden, unterliegen der Abgabe bis auf Weiteres nur, sofern die Gewinne ganz oder theilweise in baarem 
Gelde bestehen. Der Betrag der Steuer ist bei der Anmeldung einzuzahlen; auf letztere findet die Be- 
stimmung unter Ziffer 44 sinngemäße Anwendung. 
54. Nummerlisten, welche bei öffentlich veranstalteten Ausspielungen von Gegenständen zur Bei- 
fügung der Namen der Spieler unter Erhebung des entsprechenden Betheiligungsbetrags vom Spiel- 
unternehmer in Umlauf gesetzt werden, sind als Spielausweise nicht anzusehen. 
Zu F. 24 des Gesetzes. 
55. Die Landesregierungen bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen die 
Genehmigung zum Absatze der Loose vor der Entrichtung der Abgabe gegen Sicherstellung der letzteren 
oder ohne solche ertheilt, oder sonst die Abgabe gestundet werden kann. 
Zu §. 25 Abs. 2 und 3 des Gesetzes. 
56. Gewerbsmäßige Vermittler von Wetten der in den §8. 23 und 25 des Gesetzes bezeichneten 
Art sind verpflichtet, binnen 2 Wochen nach Eröffnung des Geschäftsbetriebs der Ferkoe des 
Bezirkes hiervon Anzeige zu erstatten. War der Betrieb bereits vor dem 1. Juli 1900 eröffnet, eine 
Anzeige bei der Steuerbehörde bis zu diesem Tage aber noch nicht erstattet, so ist sie bis zum 
15. Juli 1900 zu bewirken.
	        
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