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weinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 bezeichneten strafbaren Handlungen, unbeschadet der subsidia-
rischen Verkretungsverbindlichkeit gemäß §. 32 des Gesetzes, übertragen.
Die Genehmigung ist dem Brennereibesitzer und dem Brennereileiter gegen Zustellungs-
kunde mitzutheilen.
ur zuth 6. 4
Die Besitzer von Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten haben nach näherer An-
weisung des Oberkontroleurs für die Branntweinabfertigungen einen geeigneten angemessen aus-
gestalteten Raum zu stellen und für dessen Beleuchtung, Erwärmung und Reinigung zu sorgen.
Sie haben ferner ein Behältniß zur Aufbewahrung der Belagshefte zu beschaffen und auf Ver-
langen des Oberkontroleurs in der Gewerbsanstalt an einem von ihm zu bestimmenden Platze für
die Beamten einen Tisch, ein Pult oder dergleichen aufzustellen und angemessen mit Schreibgeräth
u versehen.
gd Hauptamt kann die gleichen Verpflichtungen den Besitzern von Gewerbsanstalten auf-
erlegen, in denen Branntwein steuerfrei verwendet wird. 4
Werden die Abfertigungsbücher in dem Lager oder der Reinigungsanstalt geführt (§. 12),
so hat der Besitzer ein Behältniß zur Verfügung zu stellen, in welchem die Bücher unter sicherem
Verschluß aufbewahrt werden können. z. 86
Jür die Dauer der Thätigkeit der Beamten in der Gewerbsanstalt ist auf Verlangen des
Oberkontroleurs ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Stallraum nebst Wagengelaß in der Nähe
der Gewerbsanstalt zur Verfügung zu stellen.
,36.
Die Besitzer von Lagern und Reiniguns 20falen faben im Bedürfnißfalle den zur Be-
aufsichtigung der Gewerbsanstalt oder für die Abferligung ständig angestellten Beamten und deren
Familien angemessene Wohnungen gegen eine von der Steuerverwallung zu zahlende Vergütung
zu gewähren, über deren Höhe mangels einer Vereinbarung die der Ortsbehörde vorgesetzte Ver-
waltungsbehörde entscheidet.
. 37.
Die Betriebsräume der Gewerbsanstaltes sind auf Verlangen der Beamten in einer zur
Wahrnehmung der Dienstobliegenheiten hinreichenden, die Gefahr von Entzündungen ausschließenden
Weise zu beleuchten, auch genügend zu lüften.
Auf Verlangen des Oberkontroleurs ist an einem von ihm zu bestimmenden Platze eine
feuersichere Lampe in stets gebrauchsfertigem Zustande für die Beamten bereit zu halten.
F. 38.
Zu den von den Gewerbtreibenden einzureichenden Betriebsanmeldungen, Abfertigungs-
anträgen u. s. w. sind, soweit Muster dafür vorgeschrieben sind, nur diesen Mustern entsprechende Vor-
drucke zu verwenden: sämmtliche Schriftstücke müssen deutlich geschrieben oder durch mechanische
Vervielfältigung hergestellt sein. Abänderungen dürfen nur in der Weise vorgenommen werden,
daß die ursprüngliche Niederschrift leserlich bleibt; sie sind durch Beifügung des Namens des
Aendernden zu bescheinigen.
Die auf den Vordrucken gegebenen Anleitungen und die Spaltenüberschriften sind zu
beachten. Erforderlichenfalls sind die Beamten u über die richt ·-
Vordtuckezueriuchm a m Belehrung über die richtige Ausfüllung der
Sofern nicht die Einreichung doppelter Ausfertigungen vorgeschrieben ist oder besonders
angeordnet wird, genügt die Einreichung einer Ausfertigung.
Einzelne Vordrucke erhalten die Gewerbtreibenden von der Hebestelle unentgeltlich, größere
Mengen gegen Erstattung der Herstellungskosten. Die Gewerbtreibenden sind berechtigt, die Vor-
drucke auf eigene Kosten herstellen zu lassen. n künt
*7* F. 39.
Die in der Gewerbsanstalt befindlichen amtlichen Bücher und Schriftstücke (Belagsheste,
Betriebsanmeldungen, Revisionsbücher u. s. w.) sind saube d unbeschädi
den Beamten stets zugänglich zu halten. ##n) sind saußer und unbeschädigt aufzubewahren und
8. Abfertigungs-
räume, Schreib-
plätze u. s. w.
4. Stallräume.
5. Wohnungen fü
Beamte.
6. Beleuchtung und
Lüftung der Ge
werbsanstalten.
7. Belriebsanmel.
dungen, Abferli
gungsanträge
u. s. w.
8. Erhallung der
ausliegenden
Bücher und
Schriftstücke.