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Zweiter Titel.
Verschluß der Brennereien.
S. 35.
I. Verschlußsichere Alle Theile des Brenngeräths, der Kühler, die Vorlage sowie sonstige Geräthe und Rohr-
Herrichtung der leitungen, welche der Branntwein durchläuft, müssen unter sich und mit den amtlichen Sammel-
Brennereien. gesäßen oder der amtlichen Meßuhr in fester Verbindung stehen; sie müssen derart dicht schließen,
1. Ilgemetne daß Alkobholdämpfe, Lulter oder Branntwein nicht entweichen können, und so eingerichtet sein, daß
« der gesammte gewonnene Branntwein in die Sammelgefäße oder die Mehuhr fließen muß.
An den amtlich zu verschließenden Theilen (§§. 55 bis 64 und 66) sind die zur Anlegung
der amtlichen Verschlüsse erforderlichen Einrichtungen zu treffen.
S. 36.
Das Brenngeräth muß, soweit nicht seine Einrichtung eine unmittelbare Verbindung mit
Mauerwerk erforderlich macht, frei dastehen und von allen Seiten eine genaue Besichtigung gestatten.
Die Umkleidung des Brenngeräths mit einem das Entweichen der Wärme erschwerenden
Maniel ist erlaubt. Die Aufstellung hölzerner Luttersammler ist verboten.
Das Hauptamt kann für vorhandene Brenngeräthe von dem Erfordernisse des allseitigen
Freistehens absehen, auch die Weiterbenutzung vorhandener Luttersammler aus Holz gestatten.
Bei kontinuirlichen Brenngeräthen können zur Prüfung des Maischabtriebs kleine Kühler an
einer der beiden untersten Abtheilungen oder am Schlempesammler vom Hauptamte zugelassen
werden.
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Brenngeräthe.
8. 37.
3. Abstußleitung Die Ableitung der Lutterrückstände ist so einzurichten, daß eine mißbräuchliche Verwendung
für Lutterrück-der Rückstände nicht zu besorgen ist.
stände. Zur Prüsung der Lutterrückstände kann das Hauptamt die Anbringung eines kleinen Kühlers
oder eines Hahnes, dessen lichte Weite nicht mehr als zwei Millimeter beträgt, an der Abflußleitung
oder an der untersten Kammer der Lutterkolonne gestatten.
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Kühler. Kühler (Kühlsässer, Kühlcylinder u. s. w.) müssen von allen Seiten der Besichtigung zugänglich
sein und durch Unterlagen, welche die Besichtigung des Bodens gestlatten, von ihrem Unterbaue ge-
trennt sein. Für vorhandene Kühler kann das Hauptamt Ausnahmen zulassen.
39.
Die Vorlage muß aus einem unzerlegbaren, oben durch eine starke und unversehrte Glas-
glocke verschlossenen Gefäße bestehen. Die Glasglocke muß mit einem nach außen gebogenen Rande in
einem Metallringe dicht eingeschlossen ruhen; dieser Melallring muß mit der Vorlage durch Schrauben
dicht verbunden sein.
Die äußeren Theile der Vorlage, mit Ausnahme der zur Befestigung der Glasglocke dienenden
Metallringe, müssen aus Kupfer oder Messing bestehen.
In der Wandung der Vorlage können einige kleine Löcher angebracht werden, wenn vor
diesen im Junern der Vorlage ein enges Luftrohr angelöthet wird, das bis in den oberen Theil
der Glasglocke reicht.
Zum Ersatze hat der Brennereibesitzer stels eine zweite Glasglocke bereit zu halten.
Das Hauptamt kann die Weiterbenutzung der vorhandenen, den vorstehenden Vorschriften
nicht entsprechenden Vorlagen bis zu ihrer Erneuerung gestatten, wenn sie so dichtschließend ein-
gerichtet werden, daß ein Herausquellen von Branntwein unmöglich ist, und zerlegbare Gefäße
durch Vernietung oder Verlöthung unzerlegbar gemacht werden.
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Vorlagen.
6. Luflrohre. Das Lustrohr auf dem vom Kühler nach der Vorlage führenden Branntweinrohre muß eine
solche Höhe haben, daß ein Anstauen des Branntweins bis zum oberen Rande ausgeschlossen ist.
Auf der Mündung des Luftrohrs ist eine glockenförmige Kappe zu befestigen, welche unten durch