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§. 30.
Wird eine Brennerei gänzlich abgemeldet, so sind die angelegten Verschlüsse zu entfernen 5. Abmeldung
und die Steuerstempel unkenntlich zu machen. Noch zu Brennereizwecken geeignete Brennvorrichtungen einer Bren- nerei.
sind nach den §§. 61 bis 65 der Grundbestimmungen weiter zu behandeln.
§. 31.
Die Hebestelle hat eine Brennereirolle nach Muster 7 zu führen, in welcher sämmtliche im Muster 7. VI. Brennerei-Bezirke
vorhandenen Brennereien nachzuweisen sind. rolle
Belagshefte.
§. 32. 1. Brennerein.
Die Hebestelle führt für jede Brennerei zwei Belagshefte, welche mit A und B zu be= 2. Belagsheft der Hebestelle.
zeichnen sind.
In das Belagsheft A sind aufzunehmen:
a) die Räume- und Gerätheanmeldung;
b) der Grundriß nebst Zeichnung und Beschreibung der Brennvorrichtung;
c) die Verhandlungen über die zur Sicherung der Verbrauchsabgabe getroffenen Ein- richtungen
(§. 70);
d) in Brennereien mit amtlicher Meßuhr die Beglaubigungsscheine der Normal-Aichungs- Kommission
sowie die Verhandlungen über die Aufstellung der Meßuhr;
e) die Vermessungsverhandlungen;
f) die Veränderungsanzeigen.
In das Belagsheft B sind aufzunehmen:
a) die amtlichen Verfügungen über besondere Vergünstigungen;
b) die sonstigen amtlichen Verfügungen und Papiere, welche besondere Verhältnisse der
Brennerei betreffen.
Die Schriftstücke sind in jedem Belagshefte bei der erstmaligen Anlegung in der angegebenen
Reihenfolge zu ordnen; später hinzukommende Schriftstücke sind der Zeitfolge nach einzuheften. Nicht
mehr gültige Beläge sind zu durchkreuzen und einzuschlagen.
§. 33.
Die an den Brennereibesitzer gelangenden Aussertigungen oder beglaubigten Abschriften der 3. Brennereiim
§. 32 Absatz 2 unter a bis c aufgeführten Schriftstücke sind in einem Brennereibelagsheft A zu belagsheft.
vereinigen. Darin bilden die unter a bis d fallenden Beläge in dieser Reihenfolge stets die ersten
Stücke, dann folgen die Vermessungsverhandlungen nach den Nummern der Geräthe.
Soweit die im §. 32 Absatz 3 aufgeführten Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften davon
an den Brennereibesitzer gelangen, ist aus ihnen, nach der Zeitfolge geordnet, ein Brennereibelagsheft
B zu bilden.
Die Brennereibelagshefte sind mit Umschlägen zu versehen und nach näherer Bestimmung des
Oberkontroleurs an einem hellen Orte in einem besonderen Behältniß aufzubewahren. Nicht mehr
gültige Beläge sind vom Oberkontroleur aus den Brennereibelagsheften zu entfernen.
§. 34.
Die Hebestelle hat eine vom Oberkontroleur bescheinigte Abschrift der Brennereirolle an das 4. Hauptbrenne-Hauptamt
einzusenden. Die Abschriften bilden zusammen mit der Brennereirolle für den Sonder- reirolle.
hebebezirk des Hauptamts die Hauptbrennereirolle.
Vierteljährlich ist ferner eine vom Oberkontroleur bescheinigte Nachweisung der in der Brennereirolle
vermerkten Veränderungen nach Muster 8 einzureichen. Die angezeigten Veränderungen sind Muster 8.
in der Hauptbrennereirolle zu vermerken.