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gestatten, welche den Branntweinstand an einer außerhalb des Sammelgefäßraums angebrachten
Skale anzeigt.
S. 54. "
Die Vorschriften über die verschlußsichere Herrichtung der amtlichen Meßuhren sind in der
Meßuhrordnung enthalten.
K. 55.
Durch amtlichen Verschluß sind zu verbinden:
a) alle Theile und Rohre des Brenngeräths, welche Lutter oder Branntwein enthalten
oder fortführen; · »
b) alle Theile der zwischen dem Brenngeräth und den amtlichen Sammelgefäßen oder
der amtlichen Meßuhr liegenden Geräthe und Rohre, welche Alkoholdämpfe, Lutter
oder Branntwein enthalten oder fortführen; ·
c)alleTheilederamllichenSammelgefäßeund der amtlichen Meßuhr.
Die Verschlüsse sind derart anzulegen, daß eine heimliche Entnahme von Alkoholdämpfen,
Lutter oder Branntwein nur mittelst eines äußere Spuren hinterlassenden Eingriffs erfolgen kann.
Der Verschlußanlegung bedarf es nicht, soweit die Theile mit einander verlöthet oder vernietet sind.
Unter Verschluß zu setzen sind auch die an den bezeichneten Geräthetheilen befindlichen Stand-
gläser, Schaugläser, Luftrohre, Luftventile und Hähne, mit Ausnahme der in die Wandungen fest
eingesügten Schaugläser, der gemäß 8. 40 Abs. 1 eingerichteten Luftrohre und derjenigen an den
amtlichen Sammelgefäßen befindlichen Lufstventile, bei welchen eine Verschlußanlegung entbehrlich
erscheint.
r Das Hauptamt kann bei Lutterkolonnen von der Verschließung der Theile absehen, welche
nach Einstellung des Abtriebs Lutter oder Lutterrückstände nicht zu enthalten pflegen.
Bei Anlegung der Verschlüsse ist darauf zu achten, daß der bestimmungsmäßige Gebrauch der
Geräthe und Geräthetheile nicht gehindert wird.
8. 56.
Der Ablaßhahn in der Abflußleitung für die Lutterrückstände sowie der Probehahn (8. 37)
sind durch Verschluß gegen Herausnahme zu sichern.
Kann der Inhalt des Luttersammlers mittelst Ablaßhahns in die Brennblase entleert werden,
so ist die Blase unter Verschluß zu legen und die Abflußleitung der Schlempe in gleicher Weise wie
die der Lutterrückstände zu sichern. Ausgenommen hiervon sind die Brennblasen mit unmittelbarer
Feuerung ohne Rührwerk.
Bei kontinuirlichen Brenngeräthen sind die Flanschen der Sicherheits= und der Spülrohre
zu verschließen und die daran befindlichen Hähne zu sichern. Der Oberkontroleur kann die An-
bringung eines Drahtnetzes über dem Sicherheitsrohr und die Verschließung sonstiger Flanschen am
Brenngeräth anordnen, sofern die Gefahr einer heimlichen Ableitung vorliegt.
. 8. 67.
Bei offenen Kühlcylindern oder offenen Kühlfässern ist die Kühlschlange oder die Zarge durch
zu verschließende Deckel oder Gitter zu sichern.
Kühlcylinder, bei denen der Branntwein nicht durch eine Wasserschicht von den Außen-
wandungen getrennt ist, sind mit einem Metallmantel allseitig zu umgeben. Bei anderen Kühl-
cylindern kann das Hauptamt von der Verschließung der äußeren Wandungen absehen und die
Verschlußanlage auf die Flanschen am Eintritt und Austritt der Rohrleitung beschränken.
6 §. 58.
Deer die Glasglocke umgebende Metallring ist mit einer Metallkappe zu umgeben, welche über
die nach §. 39 Abs. 3 zugelassenen Luftöffnungen hinwegreichen muß.
Bei Vorlagen, welche dem §. 39 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, muß die Metallkappe den
unteren Theil der Vorlage vollständig bedecken. Nöthigenfalls ist die Glasglocke durch eine mit
der Metallkappe zu verbindende netzartige Haube aus Kupfer oder Messing gegen Herausnahme
noch besonders zu sichern (s. Abbildung 2 der Anlage 9).
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20. Amtliche Meß
uhren.
II. Amtliche Vei
schlüsse und sor
stige Sicherung.
maßnahmen.
1. Allgemeine
Vorschrift fi
den Umfan
des Ver-
schlusses.
2. Weitere V.
schlüsse „#
Brenngerat
3. Weitere V
schlüsse
Kühler.
4. Weilere L
schlüsse an
Vorlage.