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8. 146.
Der Brennereibesitzer hat die zur Branntweinabnahme erforderlichen Gefäße in ordnungs-
mäßiger Beschaffenheit zu stellen und bis zum Eintreffen der Beamten alle Vorbereitungen so zu
treffen, daß mit der Abnahme unverzüglich begonnen werden kann. Er hat den Abnahmen beizu-
wohnen und nach ihrer Beendigung dafür zu sorgen, daß die Sammelgefäße gemäß §. 211 richtig
geschlossen werden.
§. 147. "
Ueber die Abnahmen ist von dem ersten Abfertigungsbeamten für jede Brennerei ein in der-
selben aufzubewahrendes Branntwein-Abnahmebuch nach Muster 16 zu führen.
Die Hebestelle hat über die Brennereien des Bezirks ein Branntwein-Abnahme-Hauptbuch nach
Muster 17 für den Zeitraum des Betriebsjahrs zu führen. D4°W„72
In den Abnahmebüchern ist das Kontingent der Brennerei sowie die Jahresmenge, welche zu
den ermäßigten Zuschlagsätzen des §. 165 und des §F. 168 unter c hergestellt werden darf, vorzutragen;
ferner ist über die nach §. 170 Absatz 1 gestellten Anträge auf Anwendung ermäßigter Zuschlagsätze
und bei wiederholt abtreibenden Brennereien über die Höhe des Schwundnachlasses (55. 196 ff.)
und den Beginn seiner Anwendung ein Vermerk zu machen. Die Richtigkeit der Eintragungen ist
vom Oberkontroleur zu bescheinigen.
Die Abferligungsbeamten und die Hebestelle haben darauf zu achten, daß das Kontingent
und die zu ermäßigten Zuschlagsätzen zugelassene Jahresmenge nicht überschritten werden und die
nach Lage des Betriebs zutreffenden Zuschlagsätze rechtzeitig zur Anwendung gelangen.
S. 148. m—
Zur Absertigung des Branntweins hat der Brennereibesitzer der Hebestelle die für jede Ab-
fertigungsart vorgeschriebenen Anträge (G. B. §. 45) so zeitig einzureichen, daß sie bis zur Ab-
nahme von der Hebestelle geprüft und den Abfertigungsbeamten zugestellt sein können.
In dem Abfertigungsantrag ist anzugeben, welcher Verbrauchsabgabensatz und welcher Zu-
schlagsatz in Anwendung gebracht werden soll, und zutreffendenfalls die Ausfertigung von Kon-
lingentscheinen zu beantragen. Wird keine oder eine unrichtige Angabe gemacht, so hat die Hebe-
stelle den Verbrauchsabgabensatz gemäß §. 153 Absatz 2 und den Zuschlagsatz gemäß §. 167 Absatz 1
und §. 170 Absatz 2 einzutragen und den Brennereibesitzer hiervon zu benachrichtigen. ·
Mit Genehmigung des ersten Abfertigungsbeamten kann der Abfertigungsantrag bis zur Ein-
tragung des Abnahmeergebnisses in das Abnahmebuch G. 149 Absatz 2) abgeändert werden.
8. 149.
Die Hebestelle hat sämmtliche Abfertigungsanträge in das Abnahme-Hauplbuch einzutragen.
Das Ergebniß der Abnahme ist sofort nach ihrer Beendigung vom ersten Abfertigungsbeamten
in das Abnahmebuch und demnächst von der Hebestelle auf Grund der zurückgelangenden Ab-
fertigungspapiere in das Abnahme-Hauptbuch einzutragen.
Wird Branntwein, der am Schlusse des Betriebsjahrs erzeugt ist, erst im folgenden Betriebs-
jahr abgefertigt, so sind die Abserligungsanträge und das Abnahmeergebniß noch in die Abnahme-
bücher des abgelaufenen Betriebsjahrs einzutragen. Soll Branntwein, der theils im abgelaufenen,
theils im neuen Betriebsjahr erzeugt ist, auf Grund desselben Abfertigungsantrags abgenommen
werden, so ist der Antrag in beide Abnahme-Hauptbücher einzutragen; das Ergebniß der Abnahme
ist gemäß §. 145 Abs. 2 zu theilen und in die Abnahmebücher jedes Jahres die in ihm erzeugte
Alkoholmenge einzutragen.
8. 150.
Ehs ist zulässig, bei den Abnahmen Restmengen in den amtlichen Sammelgefäßen oder den
Aufbewahrungsgefäßen zu belassen oder in amtlich zu verschließende Fässer zu füllen, welche in
den mit amtlichen Sammelgefäßen ausgerüsteten Brennereien im Sammelgefäßraum aufzu-
bewahren sind.
Es ist ferner zulässig, die Abfertigung des seiner Alkoholmenge nach festgestellten Branntweins
ganz oder theilweise bis zu einem späteren Abnahmeltag aufzuschieben, sofern die Fässer amtlich
verschlossen und unter amtlichem Raumverschluß aufbewahrt werden. Ist die Anwendung des
Raumverschlusses mit unverhältnißmäßig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden, so kann
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3
. Verpfllichtun-
gen des Bren
nereibesitzers.
. Abnahme-
bücher.
Zuster 16.
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