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von einer solchen abgesehen werden; es ist dann aber bei der weiteren Abfertigung die Ermittelung
der Alkoholmenge zu wiederholen. Auf die hierbei ermittelten Abweichungen von der Vorabferligung
finden die §§. 32 bis 36 der Begleitscheinordnung entsprechende Anwendung.
Die unabgefertigt gebliebenen Branntweinmengen sind im Abnahmebuche zu vermerken, und
zwar, sofern keine genaue Feststellung erfolgt ist, nach der ungefähren Litermenge und zutreffenden-
falls unter Angabe der Bezeichnung und des Eigengewichts der Fässer.
8. 151.
8. Berichtigung Die in den Abnahmebüchern angeschriebenen Alkoholmengen dürfen nur dann abgeändert
von Fohlern ber werden, wenn Fehler bei der Alkoholermittelung vorgekommen sind.
gung. Die Abfertigungsbeamten sind zur Aenderung befugt, wenn sie die Fehler entdecken, bevor sie
die Abfertigungspapiere weiter gegeben haben. Die Entscheidung über spätere Aenderungen und
die zum Ausgleich erforderlichen Maßnahmen steht dem Hauptamte, wenn der Fehler erst nach Ab—
schluß des Abnahmebuchs enideckt wird oder wenn für die Abfertigung ein Kontingentschein bei
der Direktiobehörde beantragt ist, dieser Behörde zu.
Achter Titel.
Steuererhebung.
F. 152.
I. Verbrauchsab- Die Verbrauchsabgabe beträgt:
gao chrau chs— a) von der innerhalb des Kontingents hergestellten Branntweinmenge 0,50 Mark,
abagabensäne. b) von der außerhalb des Kontingents hergestellten Mense O00 Mark
für das Liter Alkohol.
S. 153.
2. Anwendung Der Brennereibesitzer darf bis zur Höhe des Kontingents seiner Brennerei den im Betriebs-
des niedrige- jahr erzeugten Branntwein entweder zum niedrigeren Verbrauchsabgabensatz oder unter In-
brauchsabga= anspruchnahme von Kontingentscheinen zum höheren Verbrauchsabgabensatz abfertigen lassen. Die
bensatzes. Kontingentscheine lauten auf den Geldbetrag, um welchen der Branntwein in Folge der Anwendung
des höheren statt des niedrigeren Verbrauchsabgabensatzes höher belastet worden ist.
Bis zur Erfüllung des Kontingents ist der Branntwein zum niedrigeren Verbrauchs-
abgabensatz abzufertigen, sofern nicht der Brennereibesitzer rechtzeitig einen anderen Antrag stellt.
8. 154.
3. Nachweisun- Die Hebestellen haben über die beantragten Kontingentscheine Nachweisungen nach Muster 18
gen über be- aufzustellen und in zwei Ausfertigungen unter Beifügung der Abfertigungspapiere dem Hauptamt
zgetesrion. einzureichen. Eine gleiche Nachweisung ist von der Sonderhebestelle des Hauptamts zu fertigen.
Der Ocberkontroleur hat die Nachweisungen dahin zu bescheinigen, daß die zum höheren Verbrauchs-
Musier 8— abgabensatz abgesertigten Alkoholmengen auf das Kontingent der Brennereien in dem Abnahme-
— Hauptbuche richtig angeschrieben sind.
Die Nachweisungen sind halbmonatlich aufzustellen; die Direktivbehörde kann gestatten, daß
für einzelne Abferligungen die Nachweisungen alsbald nach erfolgter Abfertigung aufgestellt und
eingereicht werden.
Die Nachweisungen und die Abfertigungspapiere sind vom Hauptamte zu prüfen; die fest-
Muster 12.. gestellten Schlußfsummen sind in eine für den Hauptamtsbezirk nach Muster 19 aufzustellende
— Haupt-Nachweisung zu übernehmen. Diese ist unter Anschluß je einer mit den Abfertigungspapieren
belegten Auefertigung der Nachweisungen der Hebestellen an die Direktivbehörde einzureichen.
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S. 155.
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4. Ausfertigung Die Kontingentscheine werden von der Direktivbehörde nach Muster 20 ausgefertigt und,
der Kontin- erforderlichenfalls durch Vermittelung des Hauptamts, den Empfangsberechtigten übersandt. Es ist
genycheine, zulässig, für eine Abfertigung mehrere über Theilbeträge lautende Kontingentscheine und für
Myher 20— mehrere Abfertigungen desselben Monats einen Kontingentschein zu ertheilen.