Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Muster  12.
(B.  O.  §.  92.)
Steuerhebebezirk      
Abth.  der  Brennereirolle  A.  Nr.  des  Betriebsanmeldungsbuchs.
Monat  19.....
Maisch-Betriebsplan
für
die  Brennerei  der  in

...............  -Str.  Nr.



Anleitung  zum  Gebrauche.

1.  Der  Betriebsplan  ist  der  Hebestelle  spätestens  drei  Tage,  für  Hefenbrennereien  spätestens  einen  Tag,  vor  Beginn  des
anzumeldenden  Betriebs  in  doppeller  Ausfertigung  einzureichen.

2.  Der  Betrieb  kann  für  beliebige  Zeitabschnitte  innerhalb  eines  Monats  erklärt  werden;  auf  den  Betrieb  in  verschiedenen
  Monaten  darf  ein  Betriebsplan  sich  nicht  erstrecken.

8.  Werden  zur  Eröffnung  des  Betriebs  am  Schlusse  eines  Monats  nur  Hefensaßgefäße  bemaischt  oder  beim  Einstellen
des  Betriebs  am  Anfang  eines  Monats  nur  noch  Maischabtriebe  oder  Feinbrände  vorgenommen,    so  sind  diese  Betriebshandlungen
  in  dem  Betriebsplane  für  den  folgenden  bezw.  für  den  vorhergehenden  Monat  anzumelden.

4.  Der  Brennereibesitzer  hat  auf  Seite  2,  falls  er  Maischbottichsteuer  entrichtet,  die  Spalten  1  bis  8.  falls  Zuschlag
entrichtet  wird,  die  Spalten  1  bis  5  und  8  auszufüllen  und  den  Betriebsplan  zu  unterschreiben.  Auf  Seite  4  hat
er  die  Spalten  1  und  2  auszufüllen.  Für  Hefenbrennereien  hat  er  außerdem  anzugeben,  aus  welchen  Einmaischungen
Hefe  gewonnen  werden  soll.

5.  Als  Tageszeit  ist  auf  Seite  2  in  der  Spalte  4  hinter  der  Nummer  des  Bottichs  die  Zeit  der  Einmaischung  mit
Vormittags  (V.)  oder  Nachmittags  (N.)  anzugeben.  Werden  an  einem  Tage  mehrere  Bottiche  bemaischt  und
erfolgen  die  Einmaischungen  ohne  Unterbrechung,  so  genügt  es,  wenn  die  Zeit  des  Beginns  der  Einmaischung  für
den  ersten  Bottich  angemeldet  wird.

6.  In  Maischbottichsteuer  entrichtenden  Brennereien  ist  die  Benutzung  der  Maischbottiche  und  Hefensatzgefäße  auf
Seite  2  in  den  Spalten  4,  6  und  7  in  einer  gleichmäßigen  Reihenfolge  derart  anzumelden,  daß  das  zuerst  entleerte
Gefäß  auch  zuerst  wieder  befüllt  wird;  auch  muß  der  Abtrieb  der  Bottiche  in  der  Spalte  5  in  der  für  die  Einmaischung
  angegebenen  Reihenfolge  angemeldet  werden.  

7.  Werden  die  der  regelmäßigen  Betriebsfolge  nach  auf  Sonn-  oder  Feiertage  fallenden  Einmaischungen  schon  für  den
vorhergehenden  oder  erst  für  den  folgenden  Tag  angemeldet,  so  ist  zu  den  betreffenden  Sonn-  oder  Feiertagen  auf
Seite  2  in  der  Spalte  4  der  Vermerk  „Maischtag"  zu  machen.    

8.  Ist einer Zuschlagbrennerei gestattet, Betriebspläne einzureichen, in denen nur die Bemaischung des ersten Bottichs
eingetragen  ist  (B.  O.  §.  103),  so  sind  die  weiter  vorzunehmenden  Einmaischungen  und  Abtriebe  vor  ihrem  Beginne
durch  Ausfüllung  der  Spalten  1  bis  5  und  8  in  dem  ausliegenden  Betriebsplan  anzumelden.

9.  Die  Hebestelle  hat  bei  Prüfung  des  Betriebsplans  unwesentliche  Mängel  zu  berichtigen.  Erscheint  die  Berichtigung
nicht  angängig,  so  ist  der  Betriebsplan  dem  Brennereibesitzer  zur  Neuaufstellung  zurückzugeben.

10.  Der  Brennereibesitzer  hat  den  festgestellten  Betriebsplan  vor  Beginn  des  angemeldeten  Betriebs  in  dem  zur  Aufbewahrung
  der  Brennereibelagshefte  bestimmten  Behältniß  auszulegen  sowie  sauber  und  unbeschädigt  zu  erhalten.
Der  Verlust  und  jede  Beschädigung  des  Betriebsplans,  die  seine  Weiterbenutzung  hindert,  ist  der  Hebestelle  unverzüglich
  anzuzeigen.

11.  Der  Betriebsplan  ist  binnen  fünf  Tagen  nach  Ablauf  der  Frist,  für  die  er  gilt,  an  die  Hebestelle  zurückzuliefern.

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