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Muster 12.
(B. O. §. 92.)
Steuerhebebezirk
Abth. der Brennereirolle A. Nr. des Betriebsanmeldungsbuchs.
Monat 19.....
Maisch-Betriebsplan
für
die Brennerei der in
............... -Str. Nr.
Anleitung zum Gebrauche.
1. Der Betriebsplan ist der Hebestelle spätestens drei Tage, für Hefenbrennereien spätestens einen Tag, vor Beginn des
anzumeldenden Betriebs in doppeller Ausfertigung einzureichen.
2. Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; auf den Betrieb in verschiedenen
Monaten darf ein Betriebsplan sich nicht erstrecken.
8. Werden zur Eröffnung des Betriebs am Schlusse eines Monats nur Hefensaßgefäße bemaischt oder beim Einstellen
des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe oder Feinbrände vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen
in dem Betriebsplane für den folgenden bezw. für den vorhergehenden Monat anzumelden.
4. Der Brennereibesitzer hat auf Seite 2, falls er Maischbottichsteuer entrichtet, die Spalten 1 bis 8. falls Zuschlag
entrichtet wird, die Spalten 1 bis 5 und 8 auszufüllen und den Betriebsplan zu unterschreiben. Auf Seite 4 hat
er die Spalten 1 und 2 auszufüllen. Für Hefenbrennereien hat er außerdem anzugeben, aus welchen Einmaischungen
Hefe gewonnen werden soll.
5. Als Tageszeit ist auf Seite 2 in der Spalte 4 hinter der Nummer des Bottichs die Zeit der Einmaischung mit
Vormittags (V.) oder Nachmittags (N.) anzugeben. Werden an einem Tage mehrere Bottiche bemaischt und
erfolgen die Einmaischungen ohne Unterbrechung, so genügt es, wenn die Zeit des Beginns der Einmaischung für
den ersten Bottich angemeldet wird.
6. In Maischbottichsteuer entrichtenden Brennereien ist die Benutzung der Maischbottiche und Hefensatzgefäße auf
Seite 2 in den Spalten 4, 6 und 7 in einer gleichmäßigen Reihenfolge derart anzumelden, daß das zuerst entleerte
Gefäß auch zuerst wieder befüllt wird; auch muß der Abtrieb der Bottiche in der Spalte 5 in der für die Einmaischung
angegebenen Reihenfolge angemeldet werden.
7. Werden die der regelmäßigen Betriebsfolge nach auf Sonn- oder Feiertage fallenden Einmaischungen schon für den
vorhergehenden oder erst für den folgenden Tag angemeldet, so ist zu den betreffenden Sonn- oder Feiertagen auf
Seite 2 in der Spalte 4 der Vermerk „Maischtag" zu machen.
8. Ist einer Zuschlagbrennerei gestattet, Betriebspläne einzureichen, in denen nur die Bemaischung des ersten Bottichs
eingetragen ist (B. O. §. 103), so sind die weiter vorzunehmenden Einmaischungen und Abtriebe vor ihrem Beginne
durch Ausfüllung der Spalten 1 bis 5 und 8 in dem ausliegenden Betriebsplan anzumelden.
9. Die Hebestelle hat bei Prüfung des Betriebsplans unwesentliche Mängel zu berichtigen. Erscheint die Berichtigung
nicht angängig, so ist der Betriebsplan dem Brennereibesitzer zur Neuaufstellung zurückzugeben.
10. Der Brennereibesitzer hat den festgestellten Betriebsplan vor Beginn des angemeldeten Betriebs in dem zur Aufbewahrung
der Brennereibelagshefte bestimmten Behältniß auszulegen sowie sauber und unbeschädigt zu erhalten.
Der Verlust und jede Beschädigung des Betriebsplans, die seine Weiterbenutzung hindert, ist der Hebestelle unverzüglich
anzuzeigen.
11. Der Betriebsplan ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für die er gilt, an die Hebestelle zurückzuliefern.
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