4 Oberstrichterliche Entscheidungen.
an C. geleistete Zahlung in eine günstigere Vermögenslage
gekommen sind, indem sie von einer Schuld befreit
wurden.
Die Befreiung von einer Obligation stellt sich als
Bereicherung dar; dieselbe ist auf Kosten des A. erfolgt,
da dieser, wie wiederholt betont werden soll, zu der Leistung
nicht verpflichtet war, und es mangelt an einem
Rechisgrunde, um den Beklagten den erlangten Vermögensvortheil
zu erhalten. Hiemit sind die Erfordernisse
der condictio sine causa erschöpft (Vangerow, Pand.
7. Aufl. § 628; Dernburg, Pand. 1. Aufl. 2. Bd.
8 143)0. Urtheil vom 19. Oktober 1891; Reg.-Nr. 48/91.
Gerichtliche Werthsfestsetzung im Zwangsenteigunungsverfahren.
Stellung des Gerichts
zu den Gutachten der Sachverständigen. Das
k. Oberlandesgericht hat in seinem Urtheile diejenigen
Momente, welche die in I. Instanz gehörten Sachverständigen
für die objektive Benützbarkeit und Werthbemessung
des vom Revisionskläger an die Revisionsbeklagte
zu öffentlichen Zwecken abgetretenen Grundstücks
als maßgebend erklärt hatten, bei der von ihm geschehenen
Festsetzung der für die Abtretung zu leistenden Entschädigung
zu Grunde gelegt. Es ist hiebei zu einem
anderen Resultate gelangt als die Sachverständigen und
der I. Richter, weil es der Ansicht war, daß die Sachverständigen
die Erwerbspreise, welche in den letzten
Jahren bei Veräußerungen von Grundstücken in ähnlicher
Lage und von ähnlicher Verwendbarkeit wie das
abgetretene bezahlt wurden, und auch denjenigen Preis,
um welchen der Revisionskläger das abgetretene Grundstück
vor nicht langer Zeit erwarb, nicht genügend in
Anschlag gebracht haben. Das Oberlandesgericht hat
hienach, ohne das beantragte neue Sachverständigengutachten
zu erheben, die Schätzung unter Berücksichtigung