Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

4  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

an  C.  geleistete  Zahlung  in  eine  günstigere  Vermögenslage
  gekommen  sind,  indem  sie  von  einer  Schuld  befreit
wurden.

Die  Befreiung  von  einer  Obligation  stellt  sich  als
Bereicherung  dar;  dieselbe  ist  auf  Kosten  des  A.  erfolgt,
da  dieser,  wie  wiederholt  betont  werden  soll,  zu  der  Leistung
  nicht  verpflichtet  war,  und  es  mangelt  an  einem
Rechisgrunde,  um  den  Beklagten  den  erlangten  Vermögensvortheil
  zu  erhalten.  Hiemit  sind  die  Erfordernisse
der  condictio  sine  causa  erschöpft  (Vangerow,  Pand.
7.  Aufl.  §  628;  Dernburg,  Pand.  1.  Aufl.  2.  Bd.
8  143)0.  Urtheil  vom  19.  Oktober  1891;  Reg.-Nr.  48/91.

Gerichtliche  Werthsfestsetzung  im  Zwangsenteigunungsverfahren.
  Stellung  des  Gerichts
zu  den  Gutachten  der  Sachverständigen.  Das
k.  Oberlandesgericht  hat  in  seinem  Urtheile  diejenigen
Momente,  welche  die  in  I.  Instanz  gehörten  Sachverständigen
  für  die  objektive  Benützbarkeit  und  Werthbemessung
  des  vom  Revisionskläger  an  die  Revisionsbeklagte
  zu  öffentlichen  Zwecken  abgetretenen  Grundstücks
als  maßgebend  erklärt  hatten,  bei  der  von  ihm  geschehenen
  Festsetzung  der  für  die  Abtretung  zu  leistenden  Entschädigung
  zu  Grunde  gelegt.  Es  ist  hiebei  zu  einem
anderen  Resultate  gelangt  als  die  Sachverständigen  und
der  I.  Richter,  weil  es  der  Ansicht  war,  daß  die  Sachverständigen
  die  Erwerbspreise,  welche  in  den  letzten
Jahren  bei  Veräußerungen  von  Grundstücken  in  ähnlicher
  Lage  und  von  ähnlicher  Verwendbarkeit  wie  das
abgetretene  bezahlt  wurden,  und  auch  denjenigen  Preis,
um  welchen  der  Revisionskläger  das  abgetretene  Grundstück
  vor  nicht  langer  Zeit  erwarb,  nicht  genügend  in
Anschlag  gebracht  haben.  Das  Oberlandesgericht  hat
hienach,  ohne  das  beantragte  neue  Sachverständigengutachten
  zu  erheben,  die  Schätzung  unter  Berücksichtigung