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X Es ist zulässig:
1) auf gedruckten Visitenkarten die Adresse des Absenders, seinen Titel sowie mit höchstens
5 Worten oder mit den üblichen Anfangsbuchstaben gute Wünsche, Glückwünsche, Dank-
sagungen, Beileidsbezeigungen oder andere Höflichkeitsformeln handschriftlich hinzuzufügen;
2) auf den Drucksachen selbst den Tag der Absendung, die Unterschrift oder Firma sowie
den Stand und Wohnort des Absenders handschriftlich oder auf mechanischem Wege an-
zugeben oder abzuändern;
3) Druckfehler zu berichtigen;
4) Korrekturbogen das Manufkript beizusügen und in den Korrekturbogen Aenderungen und
Zusätze zu machen, welche die Korrektur, die Form und den Druck betreffen, solche Zusätze
bei mangelndem Raume auch auf besonderen Zetteln anzubringen;
5) gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um sie unleserlich zu machen;
6) Worte oder Theile des Textes, auf welche man die Aufmerksamkeit zu lenken wünscht, durch
Anstriche hervorzuheben und zu untersteichen;
7) bei Preislisten, Börsenzetteln, Handelscirkularen und Prospekten Zahlen nebst Zusätzen, die
als Bestandtheile der Preisbestimmung zu betrachten sind, sowie bei Reise-Ankündigungen
den Namen des Reisenden, den Tag seines Eintreffens und den Namen des Ortes, den
er zu besuchen beabsichtigt, mit der Feder oder auf mechanischem Wege einzutragen oder
zu berichtigen;
8) in Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt handschriftlich anzugeben;
9) in Einladungs= und Einberufungskarten den Namen des Eingeladenen oder Einberufenen
sowie Zeit, Zweck und Ort der Zusammenkunft zu vermerken;
10) auf Büchern, Musikalien, Zeitungen, Zeitschriften, Bildern, Landkarten, Weihnachts= und
Neujahrskarten eine Widmung hinzuzusügen und diesen Drucksachen eine auf den Gegen-
stand bezügliche Rechnung beizulegen sowie die Rechnung mit solchen handschriftlichen
Zusätzen zu versehen, die den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft
einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben;
11) bei Bücher= und Subskriptionszetteln für buchhändlerische Werke, Bücher, Zeitungen, Zeit-
schristen, Bilder und Musikalien die bestellten oder angebotenen Werke 2c. handschriftlich zu
bezeichnen und die gedruckten Mittheilungen ganz oder theilweise zu durchstreichen oder zu
unterstreichen;
12) Modebilder, Landkarten 2c. auszumalen;
13) bei Ausschnitten aus Zeitungen, Zeitschriften und Büchern handschriftlich oder auf mechani-
schem Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Veröffentlichung, welcher der Artikel
entnommen ist, hinzuzufügen;
14) bei Quittungskarten über Invalidenversicherungsbeiträge die durch das Invalidenversicherungs-
gesetz vom 13. Juli 1899 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder auf mechanischem
Wege vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben und die aufgeklebten Marken zu ent-
werthen oder zu vernichten;
15) bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanslalten oder deren
Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des Invalidenversicherungsgesetzes
abgesendet werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft oder
der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf
mechanischem Wege einzutragen oder zu ändern und den Vordruck ganz oder theilweise zu
durchstreichen.
Weitere Zusätze oder Aenderungen, gleichviel ob sie handschriftlich, mit Durchdruck, Kopirpresse oder
Schreibmaschine (III) oder durch Ueberkleben, Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Wegschaben, Durch-
stechen, Ab= und Ausschneiden von Wörtern, Ziffern oder Zeichen 2c. stattgefunden haben, sind bei Druck-
sachen nicht geslattet. Die nach 5 und 6 erlaubten Durchstreichungen, Anstriche und Unterstreichungen
dürfen nicht briefliche Mittheilungen in offener oder verabredeter Sprache herstellen.
XI Drucksachen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert.