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VII Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an denselben Em-
pfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen ist, der Botenlohn nur zum
einfachen Betrage, bei Packeten aber für jedes Packet mindestens der Betrag von 40 Pf., erhoben. Sind
mit Eilbriefen zugleich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für Packete in Anwendung.
Werden durch denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilsendungen abgetragen, für
welche das Eilbestellgeld ganz oder zum Theil (VIII) im voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies
nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger der nach Vorstehendem zu berechnende Botenlohn abzüglich der
vorausbezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur Abtragung gelangende Telegramme
im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. . "
III Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vorgefunden werden, die verwendeten Frei-
marlen zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr (VIA) nicht aus, so kommen für die Sendungen
die Sätze unter VI B zur Erhebung nach Abzug des durch Freimarken vorausbezahlten Theiles der
Gebühr. . .
Eine Besörderung von Sendungen mitielst Eilboten vom Einlieferungsorte nach einem anderen
Postorte findet nicht statt. Dagegen kann auf Verlangen des Absenders die besondere Beförderung von
Sendungen, die einer Postanstalt von weiterher zufchen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind,
durch Eilboten stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über 15 Kilometer
beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen unter der Angabe des Bestimmungsorts den Ver-
merk enthalten: „Von (Bezeichnung der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung durch Eilboten er-
folgen soll) durch Eilboten"“. Für derartige Eilsendungen sind auch im Falle der Vorausbezahlung durch
den Absender die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die unter VIA für die Landbestellung
festgesetzten Beträge, zu entrichten. Der Absender hat auf Verlangen einen angemessenen Betrag zur
Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. . 4
X Hat der Absender den Botenlohn nicht vorausbezahlt und verweigert der Empfänger dessen
Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln.
DA.l. Im Falle der Rücksendung einer unbestellbaren Eilsendung sind die Kosten für den Eilbestell-
versuch, welche bei der Aushändigung der Sendung vom Empfänger zu erheben gewesen wären, vom Ab-
sender zu tragen.
xn Anträgen des Empfängers auf Eilbestellung von Postsendungen kann ausnahmsweise ent-
sprochen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich ist. Zutreffenden Falles ist
der Botenlohn nach den Festsetzungen unter VIB zu erheben. Die unter VII vorgesehene Ermäßigung
bei gleichzcitiger Abtragung mehrerer Gegenstände findet in diesem Falle keine Anwendung.
S§. 23.
1 Wünscht ein Empsänger Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhof unmittelbar nach
Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er dies der Postanstalt an
feinem Wohnorte mitzutheilen, die ihm gegen Entrichlung der sestgesetzten Gebühr (IV) ein Ausweisschreiben
aushandigt.
II Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriese stets zu demselben Zuge auf-
geliefert werden, liegt dem Empfänger ob.
III Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschafsenheit nach zur Beförderung als
Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden noch das Gewicht von 250
Gramm überschreiren. Zum Verschlusse sind Briefumschläge zu verwenden, die mit einem breiten rothen
Nande versehen find und am Kopfe in großen Buchslaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief" tragen; auf
der Rückseite des Briefumschlags ist der Name des Absenders anzugeben.
!“ J Bahnhofsbriese müssen vom Absender franlirt werden. Die neben dem Porto zu entrichlende
Gebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von
demselben Absender an einen Empfänger beträgt 12 Marl für den Kalendermonat oder, wenn die Beför-
derung für kürzere Fristen als einen Monat erfolgen soll, 4 Mark für die Woche oder den Theil einer
oche. Die Gebühr ist von dem Empfänger im voraus zu zahlen.
WMeld Die Füushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Ausweisschreibens.
Voldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im §. 22 VI unter B festgesetzte
Gebühr durch Eilboten bestellt.
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