Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreißigster Jahrgang. 1902. (30)

— 59 — 
3. Militär-Wesen. 
  
Allerhöchster Erlaß, 
betreffend die Geschäftsordnung für das Reichsmilitärgericht. Vom 30. Januar 1902. 
  
ch ertheile der in der Anlage beigefügten Geschäftsordnung für das Reichsmilitärgericht 
hierdurch Wrer Bestätigung. 
Berlin, den 30. Januar 1902. 
Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
An den Reichskanzler und den Präsidenten 
des Reichsmilitärgerichts. 
Geschäftsordnung für das Reichsmilitärgericht. 
§F. 1. 
Der Präsident des Reichsmilitärgerichts leitet und beaussichtigt den ganzen Geschäftsgang. 
. 2. 
Bei dem Reichsmilitärgerichte werden —# gebildet, welche die Bezeichnung 
I. Senat, 
II. 
III. Eineugo Senat 
führen. 
. 3. 
Der Präsident des Reichsmilitärgerichts Neiinmt. nach Anhörung der Senatspräsidenten vor 
Beginn des Geschäftsjahrs auf dessen Dauer: 
a) die Präsidenten für den I. und II. Senat; 
b) ze ständigen juristischen und militärischen Milglieder dieser Senate und deren regelmäßige 
ertreier; 
I) die mililärischen Mitglieder, die etwa diesen Senaten gemeinsam angehören sollen; 
d) die Vertheilung der Geschäfte unter diese Senate. 
8. 4. 
Für die Vertretung gilt Folgendes: 
a) Im Falle der Verhinderung wird der Präsident des I. Senats durch den des II. vertreten 
und umgekehrt. Sind beide Präsidenten gleichzeitig verhindert, so siin der älteste Rath 
jedes Senats die Geschäte des Senatsprasidenten in seinem Senat wah 
Im III. (bayerischen) Senat wird der Senatspräsident steis durch den dienstältesten 
Rath des Senats vertreten. 
b) Die Vertretung der etatsmäßigen militärischen Mitglieder im Falle der Verhinderung 
regelt sich sinngemäß nach dem unter a bezüglich der Vertretung der Senatepräsidenten 
Festgesetzten. 
) Im Falle der Verhinderung des regelmäßigen Vertreters eines juristischen oder militärischen 
Mitglieds des I. oder ll. Senats wird vom Präsidenten des Reichsmilitärgerichts ein 
zeitweiliger Vertreter bestimmt. In diesem Falle können Mitglieder des I. und ll. Senats 
gegenseinng als Stellvertreter bestimmt werden. 
d) Die juristischen und miluärischen Mitglieder des III. (bayerischen) Senats können weder 
Mitglieder der beiden anderen Senate vertreten noch durch solche vertreten werden. 
18
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.