Metadata : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1832. (1)

(*:)

.  218.

Wiederbe-  Die  Deputationsmiegkieder  aus  dem  Mittel  des  Stadtrathes  können,  auf  Beschluß  dessetun.sslben,
  so  wie  dle  aus  dem  Mittel  der  Seadtverordneten,  auf  Beschlußnahme  der  letztern,
zu  jeder  Zeit  durch  Andere  erseßzt  werden.

§.  210.
Untererdnung  Alle  Deputationen  sind  als  im  Auftrage  des  Seaderathes  bestehend  zu  betrachten  und
der  Herütaklo-  demselben  uncergeordnet.

Stadtrath.  Uiber  ihren  Wirkungskreis  ist  in  dem  Ortsstatuce  Bestimmung  zu  (reffen.  Beschwerden
  gegen  das  Verfahren  der  Deputationen  sind  bei  dem  Scaderathe  anzubringen,  welcher
solche  erörtert  und  entscheide#;  und  erst  sodann,  wenn  die  Beschwerden  durch  ihn  ihre  Erledigung
  nicht  erhalten  sollten,  kann  von  dem  Betheiligten  der  Recurs  zur  vorgesetzten
Behörde  genommen  werden.

Vierzehnte  Abtheilung.
Von  dem  städtischen  Haushaltplane.

.  Fs2200
Mspssllngdez  Der  Plan  fuͤr  den  staͤdtischen  Haushalt  ist  in  Zeiten  und  in  der,  durch  das  oͤrtliche
Haushalt-  Statut  zu  bestimmenden  Frist,  von  dem  Stadtrathe,  nach  vernommenem  Gutachten  der  dazu
plans.  niedergesetzten  Deputation,  vor  Anfang  jedes  Rechnungsjahres  für  dasselbe  von  neuem  zu
fertigen,  und  nebst  den  noͤthigen  Unterlagen  an  die  Stadtverordneten,  wegen  deren  erforderlicher

  Zustimmung,  zu  bringen.
6.  221.  %#

Bestimmung  Der  Hauzöhaleplan  ist  auch  auf  die  Bestimmung  und  Aufbringung  des  etwa  sehlenurd
  Aufbrin=  den  Geldbedürfnisses  und  die  vorzunehmende  Vertheilung  desselben  unter  die  beltragspflichgung

  des  Geld-  „
bedirfaisfes  tigen  Mieglieder  der  Stadegemeinde  zu  erstrecken.

Außerordent=  .  222.  ..
Wegs-Mind»  Werden  nach  der  Regulirung  des  Haushaltplanes  unaufschiebliche  außerordent—

bantngen  und  liche  Gemeindeanlagen,  oder  Vertbeilungen  anderer  Gemeindeleistungen,  oder  Abänderun=Abändcerungen


des  Haushalt=  gen  des  Haushaltplans  nöthig,  so  sindet  ein  dem  vorstegenden  ähnliches  Verfahren  Scatr.
plans.  .
Funfzehnte  Abtheilung.
Von  der  Controle  der  staͤdtischen  Verwaltung.

d.  223.
Controle  durch  Alle  das  städeische  Verwalcungswesen  berreffenden  Haupc=  und  Nebenrechnungen,
die  Hdtver=  mie  ibren  sämmtlichen  Unrerlagen,  müssen  an  den  Stadtrath  und,  nach  vorheriger  Prufung
  durch  denselben,  an  die  Scadtverordnecen  gelangen.

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