Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

Invalidenversicherung. 
— 
Inhaber nimmt an der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung nach 
Maßgabe des Gesetzes vom 13. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 463) 
teil. Das Seefahrtsbuch soll auch als Ausweis über die Versicherung 
dienen. Damit dieser Zweck erfüllt und eine Benachteiligung des In- 
habers vermieden wird, ist es erforderlich, daß er militärische Dienst- 
leistungen sowie Krankheiten bei der nächsten Anmusterung unter 
Vorlegung der bezüglichen Nachweise zur Vermerkung in der Muster- 
rolle und im Seefahrtsbuch anmmeldet und Bescheinigungen über eine 
etwa nicht aus dem Seefahrtsbuch ersichtliche Dienstzeit sorgfältig 
verwahrt. Auch empfiehlt es sich, die dem Inhaber etwa ausgestellte 
Quittungskarte bei einer Anmusterung im Inlande dem Seemannsamte 
zur Verwahrung und zum vorgeschriebenen Umtausche zu übergeben. 
Die durch die Seemannsämter zu bewirkenden, das Versicherungs- 
verhältnis betreffenden Eintragungen sind genau zu prüfen und etwaige 
Beanstandungen sofort bei dem Seemannsamte geltend zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.