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erledigungsamt über die Erledigung des Begleitscheins ein Einzelerledigungsschein nach Muster 17 Muster 1
auszufertigen und dem Ausfertigungsamt ohne Verzug zu übersenden. **
Der Einzelerledigungsschein kann auch im Falle einer Beanstandung der Begleitschein-
erledigung auf Antrag des Begleitscheinnehmers oder des Empfängers abgesandt werden, sofern
die Beanstandung sich weder auf die Gattung und die Menge der Waren noch auf den Nachweis
der Ausfuhr oder Niederlegung bezieht, und der Antragsteller für die etwaigen Ansprüche auf
Strafe und Kosten Sicherheit bestellt. Bei Beanstandungen mit bezug auf die Menge der Waren
kann ein Einzelerledigungsschein ausgestellt werden, wenn der Antragsteller ferner erklärt, sich
mit der Steuervergütigung für die bei dem Empfangsamte tatsächlich ermittelten und demnächst
zur Ausfuhr oder Niederlegung gelangten Mengen begnügen zu wollen.
4 13.
Uber die Abfertigung von zuckerhaltigen Waren mit dem Anspruch auf Zuckersteuer= d) Zuckersteuer-
vergütung sind von den Amtern Bücher nach Muster 18 zu führen. Vergütungsbuck
Muster 18
8 14. Luster 18.
Bei der Ermittelung des der Berechnung der Vergütung zugrunde zu legenden Zucker= b. Berechnung de
gewichts ist statt des ermittelten Zuckergehalts der angemeldete in Rechnung zu stellen, wenn der Vergütung.
letztere geringer ist, als der erstere.
15.
Karamellen, welche Stärkezucker enthalten, sind nur vergütungsfähig, wenn sie mindestens
80 Grad Rechtsdrehung zeigen. Die Vergütung wird stets nur für 50 vom Hundert des Ge-
wichts der Ware gewährt. Die Vergütung ist zu versagen, wenn bei den von den Aufsichts-
beamten in der Fabrik von Zeit zu Zeit vorzunehmenden Untersuchungen ermittelt wird, daß die
zur Ausfuhr gelangenden stärkezuckerhaltigen Karamellen weniger als 50 vom Hundert ihres
Gewichts an Rohrzucker enthalten. .
Für Karamellen, welche Stärkezucker nicht enthalten, ist die volle Vergütung für die
ermittelte Zuckermenge zu gewähren. ·
6 156.
Für Erzeugnisse der im § 1 unter Bh und Cb bezeichneten Art wird mit Rücksicht auf
den natürlichen Zuckergehalt der zur Herstellung der Waren verwendeten Früchte die Steuer-
vergütung auf 90 vom Hundert der ermittelten Zuckermenge beschränkt.
Für verzuckerte oder in Zuckerauflösungen eingemachte Früchte gilt diese Bestimmung nur
für den Fall, daß bei ihrer Herstellung Stärkezucker nicht verwendet worden ist. Wenn bei der
Herstellung auch Stärkezucker Verwendung gefunden hat, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe
des Gehalts an Rohrzucker, welcher nach der in der Anlage E unter Bh Abs. 2 ff. enthaltenen
Anweisung gefunden wird.
Für den im § 1 unter D bezeichneten flüssigen Raffinadezucker ist die Steuervergütung
nach einem Zuckergehalte von 75 vom Hundert festzusetzen, solange nicht ein geringerer ermittelt
worden ist.
«« §17.
DieVergütungsbeträgesind,foweitnichtdurchdieDirektivbehördekürzereFristenbe-6«Zahlbar-
stimmt werden, nach dem Ablaufe jedes Vierteljahrs, spätestens am 15. des folgenden Monats, machung der Ver-
von dem Hauptamt, in dessen Bezirke der Antrag auf Gewährung der Vergütung gestellt worden 8#tung.
ist, bei der Direktivbehörde aufzurechnen. Den Aufrechnungen, welche nach Muster 19 in Murp
doppelter Ausfertigung aufzustellen sind, sind außer den etwaigen Befundsbescheinigungen der.
Chemiker die Ausfuhr= usw. Anmeldungen oder die zweiten Ausfertigungen der Begleitscheine
und die Erledigungsscheine beizufügen.
8 18.
Die Direktivbehörde hat die zu vergütenden Beträge festzusetzen und zur Zahlung anzu—
weisen. Die Belege der Aufrechnungen bleiben bei ihr zurück.
Die Vergütungsbeträge sind, wenn die zuckerhaltigen Waren in eine Niederlage auf—
genommen worden, in dem Lagerbuch anzuschreiben und zu diesem Zwecke von dem Hauptauite