Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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26. . 
Fleisch, welches auf Grund des Regulativs, die zollamtliche Behandlung von Warensendungen 
aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande betreffend, zur Versendung in das Ausland 
abgefertigt wird, ist unter zollamtlichem Verschluß oder unter zollamtlicher Begleitung abzulassen. 
Beim Wiedereingangsamte hat stets die Schlußabfertigung gemäß 8 11 des bezeichneten Regu— 
lativs einzutreten. Ergeben sich hierbei keine Bedenken hinsichtlich der Identität der vorgeführten mit 
den ausgeführten Waren, so finden die §§ 9 Abs. 1 und 13 bis 25 keine Anwendung. 
827. 
Im übrigen finden auf die Einfuhr von Fleisch die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes und 
der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften Anwendung. 
  
g 28. 
· Die näheren Vorschriften über das Verfahren der Zollbehörden bei den im Auslande gelegenen 
Einlaß= und Untersuchungsstellen werden von den beteiligten Landesregierungen erlassen. 
 
	        
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