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III. Oberanssicht.
83.
Die zuständige Aufsichtsbehörde hat die Erfüllung der den Wohnungsinhabern obliegenden
Verpflichtungen zu überwachen, von dem Zustande der Dienstwohnungen sowohl während der Benutzung
seitens der Inhaber, als auch während der Übergangsfrist zwischen der Rücknahme und der Ubergabe
durch ihre Verwaltungsbeamten oder Fachleute Kenntnis zu nehmen und bei Wahrnehmung von Ver—
stößen und Mängeln Abhülfe anzuordnen.
Diese Vorschrift gilt für die im Auslande gelegenen Dienstwohnungen nur insoweit, als durch
ihre Ausführung nicht unverhältnismäßige Unkosten entstehen.
84.
Veränderungen in der Anordnung und Ausstattung der Dienstwohnungen nebst Zubehör sind
r aeiehmigum der Aufsichtsbehörde und unter Berichtigung des Bestandsverzeichnisses
§§ 5 ff.) statthaft.
Die Aufsichtsbehörde hat bei Genehmigung des Gesuchs zu bestimmen, ob bei der Rückgewähr
der frühere Zustand wieder herzustellen oder die Abänderung beizubehalten sowie ob und welcher
Beitrag zu den Herstellungskosten aus Reichsmitteln zu leisten ist.
Zu jeder Belastung der Reichskasse mit Ausgaben, die mehr oder weniger nur den jeweiligen
Interessen des einzelnen Wohnungsinhabers und nicht der Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses
dienen, ist die Genehmigung der obersten Reichsbehörde einzuholen, welche, wenn es sich um einen
Beitrag von mehr als 1000 Mark handelt, mit der Reichsfinanzverwaltung ins Benehmen zu treten hat.
IV. PBestandsverzeichnis.
» §5..
Uber jede Dienstwohnung nebst Zubehör muß ein vollständiges und übersichtliches, geeigneten-
falls mit einem Grundplan oder doch mit einer Handzeichnung zu versehendes Verzeichnis in zwei
gleichlautenden Ausfertigungen angelegt und durch Nachtragung aller während der Benutzungszeit
genehmigten Abänderungen vervollständigt werden, so daß das Verzeichnis stets den zeitigen Stand
der Wohnungen erkennen läßt und eine ausreichende Grundlage für die Rückgewähr bildet.
Die eine Ausfertigung ist durch die Aufsichtsbehörde (§ 3), die andere durch den Wohnungs-
inhaber aufzubewahren.
86.
Das Verzeichnis muß enthalten:
Zahl, Maß und Ausstattung der Räume;
2. die Bezeichnung der etwaigen Repräsentationsräume und ihre Ausstattung;
3. die auf der Wohnung oder dem Dienstgrundstücke haftenden Lasten und Besitzein-
4.
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schränkungen; .
bei Dienstwohnungen mit Garten oder Ackernutzung die Angabe des Flächeninhalts und
die Beschreibung der Grenzen, Bewehrungen und dergleichen gegen die Nachbargrundstücke
sowie einen Vermerk darüber, ob und welche Vergütung der Wohnungsinhaber für die
Nutzung der Ländereien zu entrichten hat.
Im übrigen bestimmt die Einrichtung des Verzeichnisses in Form und Inhalt sich nach den
besonderen Verhältnissen der Dienstwohnung und den etwa weitergehenden Vorschriften der einzelnen
Verwaltungen.
87.
Der Wohnungsinhaber darf in der von ihm aufzubewahrenden Ausfertigung des Verzeichnisses
eigenmächtig keine Eintragung vornehmen. Die Nachtragung der Abänderungen erfolgt in beiden Aus-
fertigungen gleichlautend auf Anordnung der Aufsichtsbehörde. Etwaige Mängel des Verzeichnisses
sind bei der im § 3 erwähnten Prüfung sowie bei der Ubergabe und Rücknahme der Dienstwohnung
zu berichtigen.
Neben der im § 3 erwähnten allgemeinen Prüfung des Zustandes der Dienstwohnung ist das
Verzeichnis sowohl bei der Ubergabe und Rücknahme der Dienstwohnung als auch während der Be-
nutzung seitens des Inhabers der Regel nach alljährlich einmal einer Prüfung zu unterziehen, die sich