Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Februar 1903 beschlossen, der nachstehenden Zoll- 
ordnung für den Kaiser Wilhelm-Kanal seine Zustimmung zu erteilen und das am 27. Juni 1895 
genehmigte Zollregulativ für den Kaiser Wilhelm-Kanal (Centralblatt für 1895 S. 279) außer 
Kraft zu setzen. 
Berlin, den 24. Februar 1903. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Fischer. 
  
Zollordnung für den Kaiser Wilhelm-Kaunal. 
Erster Teil. 
Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
Deutsche und fremdherrliche Kriegsfahrzeuge und unter Kriegsflagge oder unter Reichs- Kriegsfahrzeuge. 
dienstflagge fahrende Transportschiffe der deutschen Marine bleiben beim Durchgange durch den 
Kanal von jeder Zollbehandlung frei. 
Zur Ausfuhr mit solchen Fahrzeugen abgefertigte Waren gelten für die Zollverwaltung 
als ausgegangen, wenn die Fahrzeuge den Hafen oder die Reede in der Richtung nach dem 
Kanal mit der Bestimmung zur Durchfahrt nach dem Auslande verlassen. 
§ 2. 
Der Kanal einschließlich der Verbindungsstraße nach der Untereider bis zur Eiderschleuse Grenzbezirk. 
bei Rendsburg ist Grenzbezirk. · 
AndenUferndesKanalsdürfenzollfreieGegenständeimverpacktenZustandundzoll-Lavdungspläbe« 
pflichtige Gegenstände ohne besondere Erlaubnis der Zollbehörde nur an solchen Stellen aus— 
und eingeladen werden, die zu Landungsplätzen bestimmt und als solche bezeichnet sind. 
83. 
Der Kanal ist in Verbindung mit der Kieler Föhrde und der Unterelbe Zollstraße für Zollstraße. 
den Schiffsverkehr der Zollhäfen an diesen Gewässern und für den Durchgangsverkehr. 
Der Verkehr von Wasserfahrzeugen auf dem Kanal kann zu jeder Zeit stattfinden. 
. §4. 
«FahrzeugedesZollverkehrs,dieaufdemKanalUnterAuffichtaufdasZollinteresseFahrtunterson 
beeidigter Lotsen oder Schleppdampfschiffsführer der Kanalverwaltung fahren, genießen die Ver— zeichen. 
kehrserleichterungen dieser Zollordnung, wenn sie die vorgeschriebenen Zollzeichen führen. 
. §5L 
Zollzeichen sind: Zollzeichen. 
bei Tage eine Flagge, 
bei Nacht zwei Leuchten übereinander. 
Die Flagge ist 1,6 Meter lang und 1 Meter breit und nach nebenstehendem Muster schräg in 
eine schwarze und weiße Hälfte geteilt. Die schwarze Hälfte liegt innen an der Flaggleine. 
VWVoon den Luuchten zeigt die obere weißes, die untere grünes Licht. Die Leuchten müssen 
ein gleichmäßiges ununterbrochenes Licht auf beiden Seiten nach achtern hinaus über einen Bogen 
Pon 12 Kompaßstrichen, 6 Strichen nach jeder Seite, werfen und dürfen nicht nach vorne 
Die Zollzeichen werden am hinteren Maste, in der Regel an der Gaffel, oder am Heck 
auf dem Flaggstock geführt. Kleinere Schiffe können Nachts die Leuchten auch zwischen dem 
  
 
	        
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