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[Manifestel, Eingangserklärungen, Zollbegleitpapiere — den Vermerk tragen: „durch
den Freihafen Hamburg durchgeführt");
b) die zur Veredelung angemeldeten oder im Auslande veredelten, durch den Freihafen
durchgegangenen Waren: in Verkehrsnachweisungen IA, IB, 1C. (Auch hier müssen die
statistischen Anmeldescheine [Zollbegleitpapiere einen Vermerk wie unter a tragen.);
c) die in den freien Verkehr übergeführten Waren: in Verkehrsnachweisung II, wenn die
über den Freihafen eingebrachten Waren dort auf einem landfesten Lager gelagert haben
oder von einer Niederlage, einem fortlaufenden Konto, aus einem Freibezirk oder einem
anderen Zollausschlusse dorthin gesandt worden sind. (In diesen Fällen müssen die
statistischen Ammeldescheine einen die Lagerung kenntlich machenden Vermerk tragen, wie
„im Freihafen Hamburg gelagert“, „von einer Niederlage“ usw.);
d) die zur Veredelung angemeldeten oder im Auslande veredelten Waren: in Verkehrs-
nachweisung IIA, IIB, IIC, wenn diese Waren im Freihafen auf einem landfesten Lager
gelagert haben oder von einer Niederlage, einem fortlaufenden Konto, aus einem Frei-
bezirk oder einem anderen Zollausschlusse dorthin gesandt worden sind. (In diesen Fällen
müssen die statistischen Anmeldescheinel Zollbegleitpapiere einen Vermerk wie unter c tragen.);
ec) die unmittelbar aus dem Auslande kommenden (sonach durch den Freihafen nur durch-
gegangenen), auf eine Niederlage, ein fortlaufendes Konto, in einen Freibezirk oder einen
anderen Zollausschluß gebrachten Waren: in Verkehrsnachweisung III. (In diesen Fällen
müssen “ statistischen Amnmeldescheine [Zollbegleitpapiere einen Vermerk wie unter a
enthalten.); .
OdieimFreihafanamburgl)ergestellten,imZollgebietindenfreienVerkehrgesetzten
und verzollten Waren in der nach § 30 (3) Ziffer 1 aufzustellenden Verzollungsübersicht.
(2) Nicht anzuschreiben sind die im Freihafen Hamburg hergestellten und im gollgebiet ent-
weder in den freien Verkehr gesetzten zollfreien oder zur Veredelung bestimmten Waren, ferner die
Waren, die im Freihafen Hamburg auf einem landfesten Lager oder auf einer Niederlage, einem fort-
laufenden Konto gelagert haben oder aus einem Freibezirk oder einem anderen Zollausschlusse kommen
und auf eine Niederlage, ein fortlaufendes Konto, in einen Freibezirk oder einen anderen gollausschluß
gebracht werden.
, 3.DnrchgaugburchdenFreihafeuHambukg.
38.
Auf Grund der Anmeldungen nach § 38 der Ausführungsbestimmunngen sind vom Zoll-
statiftischen Bureau in Hamburg die vom Auslande seewärts in den Freihafen Hamburg eingegangenen
und ohne landfeste Lagerung seewärts ins Ausland wieder ausgegangenen Waren in Verkehrsnach-
weisung VI anzuschreiben.
4. Fabrikbetriebe im Freihafen.
8 39.
Auf Grund der Anmeldungen nach § 39 der Ausführungsbestimmungen sind vom Zoll-
statistischen Bureau in Hamburg anzuschreiben die vom Auslande kommenden Waren, die in einem
Fabrikbetrieb im Freihafen:
a) verbraucht worden sind in Verkehrsnachweisung II (in diesen Fällen ist in der Spalte
„namentliche Bezeichnung“ der Vermerk „Verbrauch im Freihafen Hamburg“ abgekürzt
„Verb. F. H.“ einzutragen),
b) be= oder verarbeitet worden sind,
in Verkehrsnachweisung II A, wenn die Be= oder Verarbeitung für Rechnung eines
Inländers,
in Verkehrsnachweisung lI B, wenn die Be= oder Verarbeitung für Rechnung eines
Ausländers stattfindet.
5. Auschreibung des Schiffsbedarfs.
8 40.
(1) Die als Bedarf für ausgehende deutsche Schiffe abgelasseuen zollausländischen Waren sind
in Verkehrsnachweisung 1 oder II mit dem Vermerke „für deutsche Schiffe“, abgekürzt „f. d. Sch.“,