Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Den Inhabern von kleineren Betrieben können mit Genehmigung der Direktivbehörde 
Einfuhrscheine ausnahmsweise auch dann erteilt werden, wenn die geführten Geschäftsbücher 
nur erkennen lassen, unter welchem Ausbeuteverhältnisse die zur Ausfuhr gestellten Erzeugnisse 
gewonnen sind. 
Die in dem Erlaubnisschein anzugebende Höchstmenge, welche im Laufe eines Kalender- 
jahrs ausgeführt werden darf, ist nach dem Betriebsumfange der Anstalt zu bemessen. Der Er- 
laubnisschein ist bei jeder Abfertigung vorzulegen; dabei ist auf ihm die zur Ausfuhr gebrachte 
sowie diejenige Menge, auf welche der Schein Gültigkeit behält, amtlich zu vermerken. 
Die Erteilung der Einfuhrscheine erfolgt auf jedesmaligen Antrag nach Maßgabe der zu 
dem ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Rohstoffmenge, wenn das Reingewicht der letzteren 
mindestens 5 dz beträgt. 
§ 4. 
Für Roggen= und Weizenmehl werden folgende Ausbeuteklassen festgesetzt: 
A. Roggenmehl. 
1. Klassee 0 bis 60 v. "— 
22 hbbber 60 bis 65 v. H., 
3. . 0 bis 65 v. H. 
B. Weizenmehl. 
1. Klasse .. . . O bis 30 v. H., 
2. „ uuüber 30 bis 70 v. H., 
33 üÜülber 70 bis 75 „ „ 
4. „ 0O bis 70 v. H., 
5. 000 bis 75 „ 
Für die Berechnung gelten 
60 kg Roggenmehl der 1. Ausbeuteklasse gleich 95 kg Roggen, 
5 7 ½“ 2. 5½ ½ 5 7“ 1 
66, „ 3. „ 100, „ 
30 „ Weizenmehl „ 1. „ 48 „ Weizen, 
40 '’ 11 77 2. 77 77 47 77" 7 1 
5 #l i ’7 3. n » 5 Pr 7# 
70 77) 7*7# /r 4. 1 1 95 n n 
75 7y 5. » » 100 r W 7 
so daß in Rechnung zu stellen sind bei der Ausfuhr von 100 kg 
Roggenmehl der 1. Klasse 158,33 kg Roggen, 
. 100 
W n 2 1 
» »3—»153-7««5» »- 
Weizenmehl,,1.»16s) „ Weizen, 
» s- 2. 15% 117 T » „ „ 
* 1 3. 1 100 77 1 * 
„ „ 4. „ 135,71 „ „ „ 
S' 
„ „ „ 133,33 „ „ 
In der Ausfuhranmeldung (§ 12) ist in Spalte 5 anzugeben, innerhalb welcher Aus- 
beuteklasse das vorgeführte Mehl gewonnen worden ist. 
Das mit dem Anspruch auf Erteilung eines Einfuhrscheins zur Ausgangsabfertigung ge- 
stellte Roggen= und Weizenmehl solcher Mühlen, welche nicht unter dauernder Zollaufsicht stehen, 
ist nach Maßgabe der „Anweisung zur zollamtlichen Prüfung von Roggen= und Weizenmehl, 
welches mit dem Anspruch auf Erteilung eines Einfuhrscheins gemäß § 4 der Einfuhrscheinordnung 
zur Ausfuhr angemeldet wird“ (Anlage 1), zu untersuchen. 
Für Roggen= und Weizenmehl, welches unter einem höheren Ausbeuteverhältnis als 
65 und 75 v. H. gewonnen worden ist, sowie für Mischungen solchen Mehles mit feineren Mehlen 
4. Beschafsenheit 
und Audbeute- 
verhältmisse: 
a) bei Roggen- 
und Weizenmehl;: 
*# Anlage 7
	        
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