Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierunddreißigster Jahrgang. 1906. (34)

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Den  Inhabern  von  kleineren  Betrieben  können  mit  Genehmigung  der  Direktivbehörde
Einfuhrscheine  ausnahmsweise  auch  dann  erteilt  werden,  wenn  die  geführten  Geschäftsbücher
nur  erkennen  lassen,  unter  welchem  Ausbeuteverhältnisse  die  zur  Ausfuhr  gestellten  Erzeugnisse
gewonnen  sind.

Die  in  dem  Erlaubnisschein  anzugebende  Höchstmenge,  welche  im  Laufe  eines  Kalenderjahrs
  ausgeführt  werden  darf,  ist  nach  dem  Betriebsumfange  der  Anstalt  zu  bemessen.  Der  Erlaubnisschein
  ist  bei  jeder  Abfertigung  vorzulegen;  dabei  ist  auf  ihm  die  zur  Ausfuhr  gebrachte
sowie  diejenige  Menge,  auf  welche  der  Schein  Gültigkeit  behält,  amtlich  zu  vermerken.

Die  Erteilung  der  Einfuhrscheine  erfolgt  auf  jedesmaligen  Antrag  nach  Maßgabe  der  zu
dem  ausgeführten  Erzeugnisse  verwendeten  Rohstoffmenge,  wenn  das  Reingewicht  der  letzteren
mindestens  5  dz  beträgt.

§  4.
Für  Roggen=  und  Weizenmehl  werden  folgende  Ausbeuteklassen  festgesetzt:
A.  Roggenmehl.

1.  Klassee  0  bis  60  v.  "—
22  hbbber  60  bis  65  v.  H.,
3.  .  0  bis  65  v.  H.
B.  Weizenmehl.
1.  Klasse  ..  .  .  O  bis  30  v.  H.,
2.  „  uuüber  30  bis  70  v.  H.,
33  üÜülber  70  bis  75  „  „
4.  „  0O  bis  70  v.  H.,
5.  000  bis  75  „

Für  die  Berechnung  gelten

60  kg  Roggenmehl  der  1.  Ausbeuteklasse  gleich  95  kg  Roggen,
5  7  ½“  2.  5½  ½  5  7“  1
66,  „  3.  „  100,  „
30  „  Weizenmehl  „  1.  „  48  „  Weizen,
40  '’  11  77  2.  77  77  47  77"  7  1
5  #l  i  ’7  3.  n  »  5  Pr  7#
70  77)  7*7#  /r  4.  1  1  95  n  n
75  7y  5.  »  »  100  r  W  7

so  daß  in  Rechnung  zu  stellen  sind  bei  der  Ausfuhr  von  100  kg
Roggenmehl  der  1.  Klasse  158,33  kg  Roggen,
.  100

W  n  2  1
»  »3—»153-7««5»  »-Weizenmehl,,1.»16s)
  „  Weizen,
»  s-  2.  15%  117  T  »  „  „
*  1  3.  1  100  77  1  *
„  „  4.  „  135,71  „  „  „

S'

„  „  „  133,33  „  „

In  der  Ausfuhranmeldung  (§  12)  ist  in  Spalte  5  anzugeben,  innerhalb  welcher  Ausbeuteklasse
  das  vorgeführte  Mehl  gewonnen  worden  ist.

Das  mit  dem  Anspruch  auf  Erteilung  eines  Einfuhrscheins  zur  Ausgangsabfertigung  gestellte
  Roggen=  und  Weizenmehl  solcher  Mühlen,  welche  nicht  unter  dauernder  Zollaufsicht  stehen,
ist  nach  Maßgabe  der  „Anweisung  zur  zollamtlichen  Prüfung  von  Roggen=  und  Weizenmehl,
welches  mit  dem  Anspruch  auf  Erteilung  eines  Einfuhrscheins  gemäß  §  4  der  Einfuhrscheinordnung
zur  Ausfuhr  angemeldet  wird“  (Anlage  1),  zu  untersuchen.

Für  Roggen=  und  Weizenmehl,  welches  unter  einem  höheren  Ausbeuteverhältnis  als
65  und  75  v.  H.  gewonnen  worden  ist,  sowie  für  Mischungen  solchen  Mehles  mit  feineren  Mehlen

4.  Beschafsenheit
und  Audbeuteverhältmisse:


a)  bei  Roggenund
  Weizenmehl;:

*#  Anlage  7