Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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b)  den  Ausweis  darüber,

welche  jährliche  staatliche  Gebäudesteuer  und  von  welchem  Nutzungswerthe
  das  Grundstück  zur  Zeit  entrichtet,

e)  eine  Bescheinigung  über  die  städtischen,  das  Grundstück  belastenden  Abgaben
  nach  dem  Durchschnitt  der  letzten  zehn  Jahre,

d)  5  Feuerversicherungs-Police  und  die  Prämienquittung  des  laufenden
res.

*-Vorausse

  hun  ·  Der  Hypothekenverein  gewährt  seinen  Mitgliedern  Darlehne  in  den  vom
gen  und  Be.  Vereine  ausgegebenen  Pfandbriefen  nach  dem  Renmwerthe  unter  folgenden  Vorutt
  aussetzungen  und  Bedingungen:

Artikel  1.

Das  zu  Hewähumwoe  Darlehn  darf  die  ersten  zwei  Drittel  des  vom  Vereine
festzustellenden  Werthes  des  Grundstäückes  (s.  F.  206.)  nicht  übersteigen.

Artikel  2.

Grundstücke,  deren  Eigenthum  Mehreren  zusteht,  können  nur  im  Ganzen
beliehen  werden.
Artikel  3.

Sämmtliche  Unkosten  der  Vorbereitung,  Vollziehung  des  Darlehnsgeschäftes
  und  hypothekarischen  Eintragung  des  Darlehns  trägt  hstchen
er  auf  Verlangen  zur  Deckung  derselben  einen  angemessenen  Kostenvorschuß
einzahlen.

Artikel  4.

Für  Kapital,  Zinsen,  Verzugszinsen  derselben,  Kosten  der  Kündigung  und
Beitreibung,  einschließlich  der  Kasten  des  Prozesses  und  der  Sachwaltergebühren,
für  alle  sonstigen  aus  dem  Dorlehnsgeschäfte  erwachsenden  Kosten,  sowie  sonstigen
LRatutemmäßigen  Verpflichtungen,  ebenso  für  die  Auslagen  bei  einer  etwaigen

ersicherung  der  Gebäude  durch  den  Verein,  muß  innerhalb  der  ersten  zwei
Drittel  des  Werthes  des  Grundstückes  (§.  26.)  in  einer  gerichtlichen  oder  notariellen
  Schuldurkunde  zur  ersten  Stelle  Hypothek  bestellt  werden;  voreingetragene
  Posten  müssen  gelöscht  werden  oder  die  Priorität  einräumen.

Artikel  5.

Der  Darlehnsschuldner  ist  verpflichtet,  bis  zur  gänzlichen  Tilgung  der
Schuld  die  auf  dem  beliehenen  Grundstücke  vorhandenen  oder  später  errichteten
  Gebäude  mit  der  höchsten  zulässigen  Summe  gegen  Brandschaden  zu
versichern,  und  dies,  wie  es  geschehen,  resp.  wie  die  Versicherung  erneuert
worden,  vier  Wochen  vor  Ablauf  der  Versicherung  nachzuweisen;)  der  Verein  ist
berechtigt,  auf  Kosten  und  Gefahr  des  hierin  säumigen  Schuldners  diese  Versicherung
  zu  bewirken  und  die  Auslagen  sofort  einzuziehen.  Der  Verein  kann
auch  verlangen,  daß  die  Versicherung  bei  einer  solchen  Gesellschaft  erfolge  und
fortlaufe,  die  dem  Vereine,  der  sie  bestimmt,  als  Hypothekengläubigerin  5s

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