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22. (Nr. 475.) Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung. Vom 13. Mai
1870. B.-G.-Bl. Nr. 14. S. 119 ff.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen
2c., was folgt:
S. 1. Ein Norddeutscher darf vorbehaltlich der Bestimmungen in
den §§6. 3. und 4. zu den direkten Staatssteuern nur in demjenigen
Bundesstaate herangezogen werden, in welchem er seinen Wohnsitz hat.
Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Norddeutscher an
dem Orte, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat,
welche auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen
lassen.
§. 2. Ein Norddeutscher, welcher in keinem Bundesstaate einen
Wohnsitz hat, darf nur in demjenigen Staate, in welchem er sich aufhält,
zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden.
Hat ein Norddeutscher in seinem Heimathsstaate und außerdem in
anderen Bundesstaaten einen Wohnsitz, so darf er nur in dem ersteren
zu den direkten Staatssteuern herangezogen werden.
In Bundes= oder Staatsdfensten stehende Norddeutsche dürfen nur
in demjenigen Bundesstaate besteuert werden, in welchem sie ihren dienstlichen
Wohnsitz haben.
§. 3. Der Grundbesitz und der Betrieb eines Gewerbes, sowic das
aus diesen Quellen herrührende Einkommen darf nur von demjenigen
Bundesstaate besteuert werden, in welchem der Grundbesitz liegt oder das
Gewerbe betrieben wird.
6. 4. Gehalt, Pension und Wartegeld, welche Norddeutsche Militärpersonen
und Civilbeamte, sowie deren Hinterbliebene aus der Kasse
eines Bundesstaates beziehen, sind nur in demjenigen Staate zu besteuern,
welcher die Zahlung zu leisten hat.
. 5. An den Wirkungen, welche der Wohnsitz oder Aufenthalt
außerhalb des Bundesgebietes auf die Steuerpflichtigkeit eines Norddeutschen
äußert, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
6. 6. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in
Wirksamkeit.
Urkundlich 2c.
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1870. “
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
23. (Nr. 503.) Gesetz über die Abgaben von der Flößerei. Vom 1. Juni 1870.
B.-G.-Bl. Nr. 18. S. 312 f.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen
rc., was folgt:
S. 1. Auf den nur flößbaren Strecken derjenigen natürlichen Wasserstraßen,
welche mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlich sind, dürfen
von der Flößerei mit verbundenen Hölzern Abgaben nur für die Benutzung
besonderer zur Erleichterung des Verkehrs bestimmten Anstalten
erhoben werden.