Metadata : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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22.  (Nr.  475.)  Gesetz  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung.  Vom  13.  Mai
1870.  B.-G.-Bl.  Nr.  14.  S.  119  ff.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.  verordnen
  2c.,  was  folgt:

S.  1.  Ein  Norddeutscher  darf  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in
den  §§6.  3.  und  4.  zu  den  direkten  Staatssteuern  nur  in  demjenigen
Bundesstaate  herangezogen  werden,  in  welchem  er  seinen  Wohnsitz  hat.

Einen  Wohnsitz  im  Sinne  dieses  Gesetzes  hat  ein  Norddeutscher  an
dem  Orte,  an  welchem  er  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,
welche  auf  die  Absicht  der  dauernden  Beibehaltung  einer  solchen  schließen
  lassen.

§.  2.  Ein  Norddeutscher,  welcher  in  keinem  Bundesstaate  einen
Wohnsitz  hat,  darf  nur  in  demjenigen  Staate,  in  welchem  er  sich  aufhält,
  zu  den  direkten  Staatssteuern  herangezogen  werden.

Hat  ein  Norddeutscher  in  seinem  Heimathsstaate  und  außerdem  in
anderen  Bundesstaaten  einen  Wohnsitz,  so  darf  er  nur  in  dem  ersteren
zu  den  direkten  Staatssteuern  herangezogen  werden.

In  Bundes=  oder  Staatsdfensten  stehende  Norddeutsche  dürfen  nur
in  demjenigen  Bundesstaate  besteuert  werden,  in  welchem  sie  ihren  dienstlichen
  Wohnsitz  haben.

§.  3.  Der  Grundbesitz  und  der  Betrieb  eines  Gewerbes,  sowic  das
aus  diesen  Quellen  herrührende  Einkommen  darf  nur  von  demjenigen
Bundesstaate  besteuert  werden,  in  welchem  der  Grundbesitz  liegt  oder  das
Gewerbe  betrieben  wird.

6.  4.  Gehalt,  Pension  und  Wartegeld,  welche  Norddeutsche  Militärpersonen
  und  Civilbeamte,  sowie  deren  Hinterbliebene  aus  der  Kasse
eines  Bundesstaates  beziehen,  sind  nur  in  demjenigen  Staate  zu  besteuern,
  welcher  die  Zahlung  zu  leisten  hat.

.  5.  An  den  Wirkungen,  welche  der  Wohnsitz  oder  Aufenthalt
außerhalb  des  Bundesgebietes  auf  die  Steuerpflichtigkeit  eines  Norddeutschen
  äußert,  wird  durch  das  gegenwärtige  Gesetz  nichts  geändert.

6.  6.  Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1871  in
Wirksamkeit.

Urkundlich  2c.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Mai  1870.  “

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

23.  (Nr.  503.)  Gesetz  über  die  Abgaben  von  der  Flößerei.  Vom  1.  Juni  1870.
B.-G.-Bl.  Nr.  18.  S.  312  f.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.  verordnen
  rc.,  was  folgt:

S.  1.  Auf  den  nur  flößbaren  Strecken  derjenigen  natürlichen  Wasserstraßen,
  welche  mehreren  Bundesstaaten  gemeinschaftlich  sind,  dürfen
von  der  Flößerei  mit  verbundenen  Hölzern  Abgaben  nur  für  die  Benutzung
  besonderer  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmten  Anstalten
erhoben  werden.