Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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leistungen  auf

Anordnung.

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und  Unterhaltung  von  Zufuhrwegen  sowie  für  die  Beschaffung  und  Unterhaltung  von
Arbeits=  und  Lagerplätzen,  für  die  Verbringung  der  zum  Bau  erforderlichen  Gegenstände
nach  den  Verwendungsstellen,  für  die  Beseitigung  von  Abfällen  und  Verunreinigungen,  für
die  Wiedereinebnung  der  Bauplätze  u.  dergl.

Auch  die  Stellung  der  zu  Absteckungen,  Höhenmessungen  und  Abnahmevermessungen
sowie  zu  Güteprüfungen  erforderlichen  Arbeitskräfte,  Geräte  und  Materialien  ist  von  dem
Unternehmer  ohne  besondere  Entschädigung  zu  übernehmen.

§  4.

Die  von  dem  Unternehmer  hergestellten  Rüstungen  sind  während  ihres  Bestehens  auch
anderen  Bauhandwerkern  nach  Anordnung  der  Behörde  unentgeltlich  zur  Benutzung  zu  überlassen.
  Sind  zu  diesem  Zwecke  Aenderungen  an  den  Rüstungen  vorzunehmen,  so  hat  dies
der  Unternehmer  zu  gestatten,  kann  jedoch  dafür  von  dem  Benützenden  Ersatz  verlangen.

§  5.

Hat  der  Unternehmer  Gegenstände  zu  liefern,  die  durch  Patente  oder  durch  Eintragungen
  in  das  Musterregister  oder  in  ähnlicher  Weise  gesetzlich  geschützt  sind,  oder  hat  er  ein
durch  Patent  geschütztes  Verfahren  anzuwenden,  so  ist  es  seine  Sache,  sich  die  etwa  nötigen
Lizenzen  und  Gebrauchsermächtigungen  zu  verschaffen.  Er  hat  für  die  ihm  hierauf  erwachsenden
  Kosten  keine  Vergütung  zu  beanspruchen  und  haftet,  wenn  er  Urheberschutzrechte
verletzen  sollte,  für  allen  daraus  etwa  dem  Staate  entstehenden  Schaden.

§  6.

Sind  im  Vertrage  enthaltene  Einzelleistungen  durch  Anordnung  der  Behörde  erhöht
worden,  so  ist  die  Erhöhung  unter  Zugrundelegung  der  vertragsmäßigen  Einheitspreise  zu
vergüten,  wenn  sie  nicht  mehr  als  zehn  Prozent  des  ursprünglichen  Umfangs  der  Leistung
beträgt.  Beträgt  die  Erhöhung  mehr  als  zehn  Prozent,  so  ist  eine  neue  Preisvereinbarung
zu  treffen.

Hat  der  Unternehmer  auf  Anordnung  der  Behörde  Arbeiten  und  Lieferungen  anderer
Art  als  die  in  den  Vertragegrundlagen  vorgesehenen  übernommen  (§  1  Abs.  2  Satz  2),
so  ist  stets  besondere  Preisvereinbarung  erforderlich.

Soweit  die  erforderliche  Preisvereinbarung  nicht  schon  bei  der  Anordnung  der  Mehrleistungen
  getroffen  wurde,  ist  sie  vor  der  Inangriffnahme  der  Mehrleistungen  vom  Unternehmer
  zu  beantragen.  Unterläßt  der  Unternehmer  den  Antrag,  so  ist  die  Feststellung  des
Preises  für  die  Mehrleistung  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  dem  billigen  Ermessen  der
Behörde  anheimgegeben.  Kommt  es  bei  den  Verhandlungen  über  den  Preis  der  Mehrleistungen
  nicht  zur  Einigung,  so  ist  nach  §  43  ff.  zu  verfahren.