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2. Allgemeine Verwaltungssachen.
Das Handbuch für das Deutsche Reich auf das Jahr 1907 ist erschienen.
33. Heimatwese n.
Der Bundesrat hat zur Ausführung des § 21 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung
und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit [Bundes-Gesetzblatt S. 355] in der Fassung
des Artikel 41 Ziffer IV des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 18. August 1896
[Reichs-Gesetzbl. S. 616] unter Abänderung der Ziffer 1 seines Beschlusses vom 20. Jannar 1881
Zentralblatt S. 22) am 24. Januar 1907 beschlossen:
a) Es sind die Heimatscheine nach dem nachstehend abgedruckten abgeänderten Formular
auszustellen.
b) Die zur Zeit noch vorhandenen Formulare dürfen auch ferner unter der Voraussetzung
verwendet werden, daß durch einen schriftlichen Vermerk auf die nötige Unterschrift und
die Stelle, wo sie anzubringen ist, hingewiesen wird.
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Deutsches Reich.
(Königreich Preußen.)
Beimatschein.
Von desm, unterzeichneten (-Reierenugsprasedenten) wird dem (Namen, Standck 2010 Wolinort,
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Gegenwärtige Bescheinigung gilt nur auf die Dauer von Jahren)
Durch diese Fristbestimmung werden jedoch die Bestimmungen der Verträge nicht berührt, die
deutscherseits wegen Ubernahme von Angehörigen oder vormaligen Angehörigen des Deutschen Reichs
mit anderen Staaten abgeschlossen worden sind.
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ier Kömiolich Preissische Regierstngsprisident.)
(Unterschrift.)
(Unterschrift des Inhabers.)“)
*) Deutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang ununterbrochen im Ausland aufhalten,
verlieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vorbezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem
Bundesgebiet oder, wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapiers oder Heimatscheins befindet, von dem Zeit-
punkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen durch die Eintragung in die Matrikel eines
Kaiserlichen Konsulats. Ihr Lauf beginnt von neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage.
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf die Ehefrau und auf die-
jenigen Kinder, deren gesetzliche Vertretung dem Ausgetretenen kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die Ehefrau
oder iesnder bei dem Ausgetretenen befinden. Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet
gewesen sind.
(§ 21 des Gesetzes vom 1. Juni 1870 über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit
[Bundes-Gesetzbl. S. 355] in der Fassung des Artikel 41 Ziffer IV des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
vom 18. August 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 6161.)
*„) Der Inhaber hat den Heimatschein, ehe er ihn einer ausländischen Behörde vorlegt, eigenhändig zu
unterschreiben.